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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1859-01-01 · Heft 3 · p. Seite 83

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
8 (1859)
Issue
Heft 3
Article
Zur Geschichte der Synagogen-Gemeinde in Königsberg
Date
1859-01-01
Page
Seite 83 (sequence 3)
Language
German
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Zur Geschichte der Synagogen-Gemeinde in Königsberg. 83 Gleichfalls hatte der König den statt des verstorbenen Schikowitz von der Gemeinde zum Schlächter angenommenen Meyer Simson mit den Rechten des Frühem, auf das Gesuch des Bendix, unter d. 19. Febr. 1716 anerkannt. In Rücksicht aller Juden aber, so wohl vergleiteter als nnvergleiteter , fordert das Patent vom 4. Decemb. 1716, daß ste von der kneiphöfischenVorstadt weggeschafft werden und sich nur auf den Schloßfteiheiten aufhalten sollen. Nochmals wird in dem. K. Erlasse vom 12. Aug. 1717, der die bisherige Juden- Commision aufhebt, dem Magistrate ein geschärft, keine Juden auf städtischem Grund und Boden, sondern ste nur aus den Kön. Freiheiten wohnen zn lassen. Insinuationen gegen den B. Jeremias von Seiten des Lewkowitz, der im I. 1717 mit seinen alten Vorschlägen von 1705 wieder hervortrat, wurdenvom Grafen Dohna, mit Verweisung ans die damaligen Erklärungen des Adv. Fisci, beseitigt. Im Jahre 1717 kam in Königsberg auch ein Kinderraüb vor. Dem daselbst wohnenden Joachim Isaak waren zwei Mädchen, das eine von fünf, das andere von elf Jahren, aus seinem Hause verschwunden. Eine christliche Frau hatte dieselben weggebracht, um sie der christlichen Religion zuzuwenden. Das eine war bei dem Diaconus in Löbenicht untergebracht, wo es der bekümmerte Vater nach langem Suchen ausfindig machte, das andere befand sich, nach späterer Ermittelung, bei einer Verwandten der gedachten Frau, einer Wittwe Hermannin. Auf seine Klage wurde der Isaak an den König selbst gewiesen, der eine genaue.Untersuchung forderte. Als Ergebniß derselben wird dem Könige vorgestellt, daß das junge Kind noch kein selbstständiges Urtheil habe und dem Vater zurückzugeben sein möchte, nachdem derselbe nach jüdischer Art würde geschworen haben, dasselbe nicht zu bestrafen. Das 11jährige-Mädchen aber habe solche Fortschritte in der Christenlehre gemacht und mit solcher Festigkeit erklärt, daß es bei dem christlichen Glauben bleiben wolle, daß es gegen den Vater wohl geschützt werden müßte. Hierbei behielt es denn auch nach der Königl. Entscheidung vom 28. April 1717 sein Bewenden. Es ist schmerzlich, daran zu denken, daß auch-in Preußen, freilich vor 141 Jahren und unter den damaligen, eigenthümlichen Regierungs-Verhältnissen 3), 3) Vgl. weiter unten die Kön. Entscheidung bei einem ähnlichen Vorfalle zur Zeit Friedrichs des Großen. 7*

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