Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 8 (1859)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Zur Geschichte der Juden in Mecklenburg
- Date
- 1859-01-01
- Page
- Seite 62 (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2829132-2829234-2829237-2856227--04653-2856254- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
62 Zur Geschichte der Juden, in Mecklenburg. Sachen gekauft werden und nicht ohne höhere Erlaubniß Handel getrieben werde. 7. Schwerin. Sitz des Primus, die vier Deputirten in den Landstätten. Bestimmung wegen des Handelsbetriebs; keiner sollte seine Handels-Licenz einem andern übertragen oder seinen Knecht selbstständig Maaren kaufen lassen bei Strafe von hundert Thlrn. re. 8. Prozeßgang eines Schweriner Juden mit einem L a n djuden. 9. Anschaffungsweise der Esrogim. 10. Ausgabe von außerordentlichen Geldern. 11. Einfotderung der Ausgabe: jeden Freitag durch eine verschlossene Opferbüchse von Seiten des Lehrers, die nur der Vorsteher öffnen darf. Alle Umlagen müssen quartaliter bezahlt sein. 12. Quote der allgemeinen Auslagen für Schwerin und andere Gemeinden. ' . ■ 13. Reisekosten zum Wvhle des gesammten Judenthums. 14. Enthält die Bitte an den Großherzog, bei eintretender Vacanz der Rabbinerstelle, gleich andern Gemeinden, den neuen Rabbiner unabhängig von den Mecklenburger Juden wählen zu dürfen. 15. Appellations-Verhältnisse bei einem auswärtigen jüdischen Gerichte. 16. Verfahren gegen die Widerspenstigen. 17 Bitte an die Regierung, ohne Zustimmung des Primus und der jüdischen Vorsteher keine fremde Juden mehr auszunehmen. 18. Zahlung der Schutzgelder für die Unvermögenden. 19. Versammlung alle zwei Jahre, wo jeder Jude seine Klagen einbringen kann. 20. Kosten für die Transportation armer Kranken und Elenden. 21. Bestimmung, dem Schächter und . Lehrer nicht verbieten zu dürfen, seine Function für einen andern auszuüben; sowie Bestiinmung, daß auch der keine schulpflichtige Kinder mehr besitzende Häus- Vater zum Unterhalte des Gemeindelehrers beizütragen hat. 22. Die Pässe von Jünglingen, ob sie Werth haben sollen oder nicht. 23. Anstellung eines Dienstboten oder eines Lehrers bei Gemeindegliedern, wenn sie bei andern bereits Dienste haben. 24. Der Rabbiner darf nur mit den Assessoren Urtheile fällen. 25. Am Purim dürfen nur drei Personen Geschenke geschickt werden. . 26. Bräute und Kindbetterinnen dürfen nur von zwei Frauen begleitet werden.