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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1859-01-01 · Heft 2 · p. Seite 61

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
8 (1859)
Issue
Heft 2
Article
Zur Geschichte der Juden in Mecklenburg
Date
1859-01-01
Page
Seite 61 (sequence 17)
Language
German
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Zur Geschichte der Juden in Mecklenburg. 61- 15V Rthlr. Courant und ein jeder Assessor 50 Rthlr. Courant zum Gehalt. 64. Dieses ist jedesmal in dem Monat August fällig und wird durch den Ober-Deputirten in Quartal-Terminen aus der Kasse bezahlt. 65. An Neben-Gebühren bei Sitzungen und andern Ceremonial- Vorkommenheiten, bekommen der Rabbiner und die Assessores die Hälfte dessen, was solcherhalb in Hamburg und Altona üblich ist. 66. Die Deputirten sollen auf vorstehende Ordnung und Statuten und auf eine jede derselben genau und ohne Ansehen der Person halten, und sich selbst denselben gemäß in allen Stücken bezeigen. Außer diesen landesherrlichen Anordnungen setzten die Juden noch separate Bestimmungen fest, die sie, nachdem die Versammlung zu Schwaan sie beschworen, in einem gebundenen Foliobuche jedem Deputirten gaben, das sie denn sehr sorgfältig bewachten. Die Einleitung dieses Statutenbuchs enthält einen Dank gegen den Fürsten wegen der Anstellung ihres Rabbinen und für die Erlanbniß, Versammlungen Halten zu dürfen. Hierauf folgen die Bestimmungen in 46 ausführlicheren Paragraphen, wovon wir hier auszüglich den Inhalt folgen lassen. 1. Salair des Rabbinen: 150 Thlr. Dänisch, die Hälfte der Sporteln des Oberrabbiners in Altona, die Assessoren jährlich 50 Thlr., für eine Sentenz 1 Procent; für eine Schlächter-Kabalah und für Verleihung des Chabertitels ebensoviel. '(Tychsen bemerkt, daß der Landrabbiner seiner Zeit einem jeden Juden die Chaber gegeben. Chajim Gumpertz aus Bützow hatte durch List dadurch auch etwas zu verdienen gewußt. Als nämlich der Landrabbiner auf der Verfammlung zu Schwaan war, drohte dieser Chajim einigen Juden, er würde sie dem Rab zu Chabers Vorschlägen, wenn sie ihm nicht einen Gülden geben würden. Dies thaten denn auch einige, weil sie die mit der Chaberwürde verknüpften großen Unkosten scheuten.) 2. Betrifft die Reise-Kosten des Oberrabbiners bei Copulationen oder die Kosten bei Verleihung eines Trauungs-Patents an den Lehrer. 3. Ueber den Proceßgang: über hundert Thaler Bettag mußte jeder Proceß dem jüdischen Obergerichte vorgclegt werden. 4. Ueber den Eid, die Pflicht und die Würde des Prims (Primus). 5. Wahl der Vorsteher. 6. Vorlegung des Schutzbriefs vor die Vorsteher; Sorgfalt der letztern, daß keine fremde Juden sich einschleichen, keine verbotene Kr«rnk«l, Monatsschrlst VIII. 2. 5

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