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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1859-01-01 · Heft 2 · p. Seite 60

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
8 (1859)
Issue
Heft 2
Article
Zur Geschichte der Juden in Mecklenburg
Date
1859-01-01
Page
Seite 60 (sequence 16)
Language
German
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60 Zur Geschichte der Juden in Mecklenburg. 48: Diesenfalls darf das Landcsrabbiner-Gericht nicht selbst Recht sprechen. 49. Derjenige, der sich vom Rabbinergericht beschwert halt, hat die Freiheit, gegen dessen Aussprüche sich aus,den Oberrabbiner zu Altona zu berufen. . ,, 50. Es soll aber nicht anders als mündlich, und zwar sofort nach der,.den Parteien Persönlich geschehenen Bekanntmachung eines Erkenntnisses appclirt werden. 51. Und das Rabbiner-Gericht ertheilet darauf ein Zeugniß der richtig geschehenen Appellation. 52' Vierzehn Tage hernach muß der Appellant, bei Strafe der Erlöschung der Appellation, vor dem Rabbinergericht in Person schwören, daß er nicht muthwillig, nur aus gefährlicher Meinung oder zum Aufenthalt der Sache, sondern in der gewissen Hoffnung, .einen bessern Ausspruch zu erhalten, appellirt habe. 53. Wenn dieser Eid abgelegt ist, so sendet sofort das Gericht die vollständigen Verhandlungen und Acten an den׳ Appellations-_ lichter originäliter und verschlossen mit diesem Begehren, daraus den Parteien Recht zu sprechen. ' , 54. Dasselbe muß aber allen Vorträgen für die Sache oder für die eine oder andere Partei gegen den Appelationsrichter gänzlich sich enthalten. x 55: Neue Verhandlungen oder Schriften werden den Parteien bei dem Appellationsrichter nicht verstattet. , 56. Diese müssen also bei dem ersten Gericht alles Vorbringen, - was nach ihrer Meinung zur Sache Noth thut.- 57. Der Äppellationsrichter soll den Appellanten in eine von ihm nach den Umständen zu bestimmende'Geldstrafe verurtheilen, wenn er dessen Appellation muthwillig befindet. 58. Die Strafe selbst aber erlegt der Appellant an das erste Gericht. , , , '' ■ 59. Das Appellations-Urtheil wird mit den Acten an das erste Gericht zur Bekanntmachung zurückgeschickt. ־’. , 60. Andere Mittel zur Aufhebung eines richterlichen Erkennt-, nisses sind nicht zulässig. ,, ״ 61. Es darf, auch nur einmal appellirt werden. 62. Kein Schulmeister soll bei Vermeidung willkürlicher Strafe üch unterstehen, ohne Vorbewußt und Einwilligung des Rabbiners in Lercmonien-Sachen etwas vorzunehmen. : ' 63. Der Landesrabbiner bekommt jährlich von der Gerneinde

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