Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 8 (1859)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Zur Geschichte der Juden in Mecklenburg
- Date
- 1859-01-01
- Page
- Seite 59 (sequence 15)
- Language
- German
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Znr Geschichte der Juden in Mecklenburg. 89׳ 35. Diese ist bei dem Ober-Deputaten und derselbe hat auch Zahlung der Ausgaben. r36 :׳׳׳. Die Deputaten verkündigen und bestimmen mit Zuziehung ihrer Gehülfen den jährlichen Beitrag eines Jeden zu solcher Kasse. 37. Von diesem Beitrag ist Niemand ausgeschlossen und er geschieht in Quartal-Terminen von einem jeden an den Deputirten, der in seinem District ist. / - ,38. Dieser hält die etwa säumigen Bezahler zum schleunigsten Abtrag ohne Aufschub an. / 39. Ein jeder Deputirter soll die von ihm zu collectirenden Kassen-Gelder mit einem richtigen 'Verzeichniß alle Quartale tm den Ober-Deputirten prompt einsenden. 40. Da die Schwerin'sche Judenschast zu keinen andern Necessariis als zu Salarirung des Rabbiners und der Affesorum etwas beitragen will, und dieserhalb mit derselben die Vereinbarung getroffen, daß, wenn dazu hundert Rthlr. erfordert werden, dieselbe 22 Rthlr. 24 Schilling und so weiter nach Proportion erleget: so wird die gedachte Judenschast von der übrigen Gemeinde und . aus der Kasse bei andern Vorkommenheiten auch nicht übertragen. 41. Das Rabbinats-Gericht besteht aus dem Landesrabbiner' und zwei Assesoribus, welche die Gemeinde durch ihre Deputirten und den Ober-Deputirten wählet. Das schon bestimmte bleibt. 42. Vor denselben gehören alle Irrungen und Streitigkeiten, die nicht im 13. Punkt ausgeschlossen find. 43. Die streitenden Theile sind dem Gericht allen Respect schuldig und müssen in ihren Reden vor denselben gebührende Mäßigung gebrauchen. , 44. Derjenige aber, welcher das Gericht oder seinen Gegenpart vor Gericht..auf eine Art in Worten, Mienen oder Geberdcn beleidigt und :ungeziemende-Droh- und Scheltworte ausstößt, Hai jedes Mal eine Strafe von zehn bis zwanzig THaler, nach Befinden des Gerichts, verwirkt. 45. Das Rabbiner-Gericht führt die Berechnung der verwirkten Geldstrafen und liefert letztere jährlich zur Hälfte an die Herzogliche Waisenkasse ohne allen Abzug ab. 46. Minderung oder Erlaß der Geldstrafen, welche verwirklicht sind, oder wozu Jemand rechtlich verurtheilt ist, soll nicht geschehen. 47. Es steht einem jeden streitenden Theile frei, die Verschickung der Verhandlung an ein auswärtiges Rabbinergericht aus seine Kosten zu begehren.