Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 8 (1859)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Zur Geschichte der Juden in Mecklenburg
- Date
- 1859-01-01
- Page
- Seite 58 (sequence 14)
- Language
- German
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58 Zur Geschichte der Juden in Mecklenburg. 23. UeberhaUPt sind die Deputirten berechtigt > zu desto gewiss serer Ausrichtung ihrer Pflicht eines jeden. Orts um vorgängige Hülfe und Beistand anzutreten. .24. Wenn Ihre Herzogliche Durchlaucht gnädigst geruhen wollen, durch den Ober-Deputirten die-Deputirten darüber vornehmen zu lassen , ob ein Jude, welcher sich im Lande niederlassen will, ein .Privilegium verdiene,-und wenn solche dem Juden beifällig attestiren, so sollen und wollen die Deputirten sowohl sür die gute Aufführung eines solchen aufzunehmenden Juden, als auch für die richtige Grlegung dessen Schutzgeldes haften. Jedoch sollen auch sothane Deputirte keinen Inden zu seiner Privilegirung beförderlich werden, wo sie nicht von Lessen redlicher Aufführung und gutem Vermögen Durch zulänglichen Beweis unterrichtet sind. 25. Ein jeder Schutzjude soll schuldig sein, den Deputirten seines Dsstricts sein Original-Privilegium vorzulegen, so oft dieser es verlangt. 26. Aus der Ursache, damit dieser untersuchen könne, ob jener sich demselben in allen Stücken gemäß verhalte. 27. Findet der,Deputirte bei der Untersuchung ein anderes, so ist derselbe verbunden, solches zur schleunigen Abänderung gehörigen Orts unverzüglich anzuzeigen. . 28. Kein Schutzjude soll andere Knechte halten, als welche bei ihm wirklich in Lohn und Brot stehen. - 29. Der Schutzjude selbst und nicht sein Knecht , noch weniger der, welcher sichfür diesen nur ausgibt, soll bei der Behörde die Angabe der Versteuerung seiner Maaren verrichten. 30. Alle Jahre oder höchstens alle zwei Jahre ist eine Versammlung der Gemeinden in einer Stadt, um über allgemeine Angelegenheiten zu rathschlagen, wobei es ihnen jedoch obliegt, jedesmal vorher die Anzeige von solcher vorhabenden Zusammenkunft zu thun, um Landesherrliche Erlaubniß darüber auszubringen. 31. Hierzu laden die Deputirten die Gemeinden ein, und bestimmen-Zeit und Ort. . 32. Die ausbleibenden und Abwesenden müssen sich Dasjenige gefallen lassen, was die Gegenwärtigen bei der Versammlung beschließen. 33. Die vier Deputirten können, indessen auch in der Zwischenzeit, wenn sie wollen , unter sich zusammenkommen, um über das, was die Gemeinde, betrifft, sich mit einander zu bereden.. 34. Zur Beitreibung^ der Necessarien wird eine allgemeine Kasse gebildet. ׳ ׳