Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 8 (1859)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Zur Geschichte der Juden in Mecklenburg
- Date
- 1859-01-01
- Page
- Seite 57 (sequence 13)
- Language
- German
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Zur Geschichte der Juden in Mecklenburg. 57 10. Was solchergestalt ״beschlossen wird, dient der Gemeinde zur unwandelbaren Befolgung. 11. Gleichdem auch die Gemeinde sich denen Verfügungen und Anordnungen unterwirft, welche' die Deputirten für sich, mit Zuziehung ihrer Gehülfen, machen. 12. Es soll auch ein beständiger Eonsulent in Schwerin für die ganze Gemeinde durch die Deputirten und den Ober-Deputirten angenommen werden. Dieser bekommt ein jährliches Fixum, so der Ober-Deputirte mit ihm behandelt; dafür macht dieser an die Be- Horde die schriftlichen Vorträge, welche die Gemeinde betreffen, dessen Auslagen aber werden besonders erstattet. 13. Die geringfügigen Irrungen und Streitigkeiten, und die, welche nicht über fünfzig Nthlr. geschähet werden können, sollen lediglich von den Deputirten des Districts, worin solche Vorkommen, mit Zuziehung seines Gehülfen und eines andern Beisitzers, geschlichtet werden. 14. Der sich beschwerend findende Theil aber kann sich aus das im Lande verordnte Rabbiner-Gericht berufen in dem Maste, wie in der Folge bei den Berufungen vom Rabbiner-Gericht bestimmt ist. 15. Ohne Untersuchung der Sache un'd ohne deren vorherige Entscheidung darf Niemand von der Gemeinde und von deren Anordnungen und Satzungen ausgeschlossen werden. 16. Wenn also wider Jemanden Beschwerden angebracht werden, so muß dieser bis zu deren Entscheidung in dem Zustande gelassen werden, worin er vor deren Anbringung gewesen. Es ist ihm folglich auch weder die Besuchung der Schule noch der Schächter eigen richterlich zu untersagen. 17. Derjenige, der gegen die nachstehenden beiden Punkte Handelt, hat jedesmal cine'unabbittliche Strafe von zehn Rthlrn. verwirkt. 18. Ein jeder Deputirter muß fleißig Acht haben, daß unter den Juden seines Districts gute, Ordnung gehalten werde. 19. Er muß sich sorgfältig angelegen sein lassen, daß keine ftemden, nichtprivilegirte Juden sich einschleichen. 20. Insonderheit auch darauf sehr wachsam sein, daß keine gestohlene oder sonst verdächtige Sachen unter den Juden verborgen werden. . 21. Zu dem Ende stehet ihm frei, entweder füt sich oder mit Zuziehung der Ortsobrigkeit so oft er will v18itution68 anzustellen. 22. Diesen Visitationen darf sich Niemand bei schwerer willkürlicher Straft widersetzen. '