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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1859-01-01 · Heft 2 · p. Seite 56

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
8 (1859)
Issue
Heft 2
Article
Zur Geschichte der Juden in Mecklenburg
Date
1859-01-01
Page
Seite 56 (sequence 12)
Language
German
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i ,86 Zur Geschichte der Juden in Mecklenburgs verpflichtet. So geschehen auf der ersten Versammlung zu Malchim. (Folgen die Unterschriften)". :; Da aber diese Zusammenkunft ohne herzogliche Bewilligung geschah und spater unter den Mitgliedern der Versammlung selbst Uneinigkeiten entstanden, so blieben die Beschlüsse ohne Erfolg. Die Inden erneuerten indessen im Jahre 1764 ihre Zusammenkunft in Schwaan und unterbreiteten dann das Resultat ihrer Vereinbarung der Genehmigung des Herzogs, der auch trotz des von einigen Juden erhobenen Widerspruchs den Vertrag genehmigte. Da die aus 66 Paragraphen bestehenden Statuten für die Geschichte der damaligen Juden von Wichtigkeit sind, da sie ihnen eine Autonomie einräumen, und überhaupt einem Einblick ׳in die damaligen Verhältnisse gewähren , so geben wir, sie hiermit wörtlich Ordnung und Statuta für die in dem. Herzoglich Mecklenburgischen Landen wohnenden Schutzjuden. 1 . ־. Der Gemeinde werden vier Depütirten vorgesetzt, welche bei Uebernehmung ihres Amtes wegen besten aufrichtigen Verwaltung einen wirklichen Eid vor der versammelten Gemeinde ablegen müssen. Diese Depütirten werden von der Gemeinde gewählt. Die Gewählten bleiben drei Jahre. Alsdann wählet die Gemeinde andere oder behält auch nach Befinden die schon vorhandenen. 2. Die Wahl geschieht durch Mehrheit der Stimmen zu einer Zeit, wenn eine allgemeine Versammlung vorhanden ist. 3. Von den Depütirten soll einer zu Bützow, der andere zu Wahren, der dritte zu Penzlin und der vierte zu Rhena wohnen. 4. Unter den vier Depütirten wird zur Beobachtung dessen, was ihnen obliegt, die ganze Gemeinde eingetheilt. 5. Ein jeder Deputirtcr wühl eh sich die Städte, welche zu seinem District gehören sollen. ■ 6. Die in diesem Districte wohnenden Juden halten sich lediglich an diesen Depütirten. 7 ־. Einem jeden Depütirten wird ein Gehülfe zugeordnet, ohne dessen Willen darf jener nichts vornehmen. 8. Die Depütirten wählen unter sich einen Oberdeputirten, welcher zu Schwerin wohnen soll. ' 9. Sie sind schuldig ׳, in allen wichtigen Vorkommenheiten mit diesem Rath zu pflegen.

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