Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1859-01-01 · Heft 2 · p. Seite 55

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
8 (1859)
Issue
Heft 2
Article
Zur Geschichte der Juden in Mecklenburg
Date
1859-01-01
Page
Seite 55 (sequence 11)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2829132-2829234-2829237-2856227--04646-2856247
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

55 Zur Geschichte der Juden in Mecklenburg. Wichtiger waren andre Verhandlungen, die die Juden selbst über ihre eigenen Angelegenheiten pflogen. Im. Jahr 1752 versammelten sich nämlich auf Vorschlag des R. Lippmann mehrere Juden zu Malchrm und faßten zur Regelung einiger Angelegenheiten mehrere Beschlüsse, denen sie die ,Klausel anhängten, daß sie den Rabbiner von Frankfurt an der Oder und andere Rabbiner und Vornehme um Auflösung des für die Zurückkehrenden nach Mecklenburg ausgesprochenen Bannes angehen wollten. , Der Beschluß ist hebräisch abgefaßt und lautet auf deutsch : ״ Heute am I. Elul 5612(1752) hielten wir Unterzeichnete Juden von Mecklenburg eine Versammlung zu Malchim, verbanden uns für alle Ewigkeit mit einander und erwählten vier Deputirte, nämlich den R. Joseph aus Malchim, den R. Nathan aus Bützow, R. Löb ans Penzlin und R. Lob Peiser aus Wahren, übertrugen diesen das Recht, für das Beste der Juden zu sorgen, auch sie zu bestrasey und sollen deßhalb die Juden ihre Processe. von nun au nicht der christlichen Obrigkeit, sondern dem jüdischen Gerichte Vorfragen 3). Die Zuwiderhandelnden verfallen den von den Deputirten festzusetzenden Strafen. Es sollen alle Juden dieses Landes >nicht .mehr als zwei Knechte im Lande reisen lassen, und haben die Deputirten das Recht, die Contravenienten beliebig zu bestrafen. Zugleich haben die Deputirten die Pflicht, die jüd. Landesangelegenheiten zu besorgen, die daraus erwachsenden Ankosten sind ihnen zu ersetzen. Es müssen aber alle angesessenen Juden sich vor bösen Thaten, namentlich vor Diebstahl und Raub rc. hüten. Die Deputirten ׳ sind gehalten, nach Ablauf eines Jahres öffentliche Rechnung abzulegen , wozu eine jährliche Versammlung zu Güstrow stattzustnden hat. Der Ansbleibende verfällt in eine Strafe von zehn Reichsthalern, insofern er nicht verhindert gewesen; in diesem Falle hat er einem Deputirten die Vollmacht zu ertheilen, in seinem Namen beschließen zu dürfen. Zu allem diesem haben wir Endesunterzeichneten uns bei Strafe des ׳ großen Bannes 3) Die Juden waren in früherer Zeit sehr abgeneigt ihre Proceffe vor nichtjüd.. Tribunale zu bringen, welches jhcils in der Verfassung dieser Tribunale, theils in der Rechtlosigkeit, in der die Juden sich diesen gegenüber befanden, seinen Grund hätte. Ausführliches vgl. Frankel, der gerichtliche Beweis S. 53. 54.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.