Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 7 (1858)
- Issue
- Heft 11
- Article
- Zum Tractat Abot
- Date
- 1858-01-01
- Page
- Seite 421 (sequence 3)
- Language
- German
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Wissenschaftliche Aufsätze. 42! dieser Todesstrafen die unter ihre Kategorie fallenden Verbrechen eingcreibet. Ucber Nichtcapitalverbrechen bändelt der an den Tractat Synbedrin sich enganschließende Tractat Maccot, und zwar hier ebenfalls nach den verschiedenen Strafartcn. Die Strafarten für Nichtcapitalverbrechen sind: l) Wanderung in die Zustnchtsstadt bei dem unvorsätzlichen Mord; diese ist;war als Schutz für den unfreiwilligen Mörder festgesetzt, wird aber dennoch, da der Mörder die Zufluchtsstätte nicht verlassen darf, als Strafe betrachtet (עונש גלות), wie überhaupt die Wanderung dahin nur dann erfolgt, wenn einige Fahrlässigkeit staltgcfunden, die Tödtung also manches Straffällige f>atte 3); 2) Gcißelstrafe. Noch findet sich aber ein Verbrechen, dessen Bestrafung sich nach der verbrecherischen Absicht verschiede» gestaltet: das falsche Zcugniß. Hat der der Unwahrbeit überführte Zeuge (עד זובים) dem von ihm falsch Beschuldigten eine Misselhat angcdichtet, die Todesstrafe nach sich ziehet, so folgt Todesstrafe, war es ein Verbrechen, ans das Geißelung gesetzt ist, so wird der falsche Zeuge mit Geißelung bestraft u. s. w. Tractat Maccot bespricht die Strafarten der Wanderung in die Zuflnchtsstadt und Geißelung nebst den Fällen, in denen sic erfolgen, und cs wird der Uebergang von den Kapitalvcrbrcchen, von denen Tractat Synhcdrin bandelt, ui den Nichteapitalvcrbrechen des Tractat Maccot durch die Lehre über den der Unwahrheit überfübrten Zeugen, mit dem dieser Tractat beginnt, vermittelt, da hier nach der Verschiedenheit der Anssage sich beide Verbrechen und Strafen begegnend. — Faßt man ferner den früheren Theil des Tractats Synhcdrin aus, in welchem der Beweis bei Todesstrafen (und auch bei Geißelung) sbesprochen wurde, so beschränkt sich dieser, wie oben erwähnt, ausschließlich auf die Aussage der Zeugen: ein Verbrechen kann nach der jüdischen Lehre nur durch Augenzeugen und nicht in andrer Weise constatirt werden. Der Civilproceß hingegen kennt noch andre Beweisartcn, an deren Spitze der schon in der Schrift als Beweis gebrauchte Eid steht. Aus diese Bewcisart gehet nun, nachdem die Lehre über Criminalrecht in den Traktaten Synhcdrin und Maccot ihre Besprechung gefunden, der Tractat Schebuot ein, der sich zwar über Schwur im Allgemeinen .1) Dgl. Maimonides Hilch. Rozeach Per. 4. l—4. 4) Maimonides Einleitung zu Tract. Sera'i'm berichtet, daß in manchen Codd. Synhedrin und Maccot einen Tractat bildeten. Hier wäre also daganze Strafrecht (Capital- und Nicktcapitalverbrechenl zusammen verbunden.