Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1858-01-01 · Heft 11 · p. Seite 420

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
7 (1858)
Issue
Heft 11
Article
Zum Tractat Abot
Date
1858-01-01
Page
Seite 420 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
84% known words query
IRI
…/2829132-2829220-2829232-2856105--04500-2856140
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

420 Wissenschaftliche Aufsätze. das, was nach heutigem Begriffe in das Gebier des Polizcirechtlichen, in mancher Hinsicht sogar des Erii tinalrechtlichen fällt, das aber die alte Anschauung mebr vom Gesichtspunkte der Civiiklage, d. i. desfür das oerletzle Eigeiuhum zu erstattenden Ersatzes betrachtete1). Ter zweite Traetat bandelt von dem Tbeile der Nechtslebrc, der durch Uebcreinkunft erworbene Rechte, wie Pacht, Mietbe, Deposition 11. s. w. zum Gegenstände bat; in diesen Bereich fallen auch die Rechtsnormen für die ebenfalls nach ibrem letzten Grunde auf Vertrag basirendcn Formen des Tarlehns, Kauf-und Austausches der nach ibrer negativen Seile, d. i. der bei ihnen abzuwehrenden Unrechtmästigkeiten. — Ter dritte Traetat enthält die Lehre von dem subjeeliven Rechte, d. i. den Gerechtsamen, und zwar dem sachlichen durch irgend einen Besitz oder irgend eine Position erworbenen Rechte, daher Nachbarrecht, Erbrecht, Testament n. s. w., ferner mehrere die positive Seite des evmmereiellcn Verkehres regelnden Bestimmungen mit besonderer Hervorhebung der Usueaption i Besitzergreifung der Immobilien nprn). Bekannt ist. daß diese drei Traeraie schon in alter Feil als ein Ganzes, ein die Civilrechtslebre umfassender Traetat, angesehen wurden '0- Tie hieraus folgenden Traetale besprechen das Eriminatrccht nach seinen Tbeilen: Verbrechen und dessen Bestrafung lStrafrecht», ferner durch wen tGerichtsordnungi und wie das Verbrechen eonstatirt wird tStrafvroecsil, ferner den Eivilvroeest. Es wird mit der Gerichtsordnung in dem Traetale Sunbcdrin. der die Reibe eröffnet, begonnen, und wird die Eonfliluirung der verschiedenen Gerichtshöfe, Eivil- und Eriminalgerichtshof. ferner die Befähigung zum Richter besprochen. Hierauf wird zu der Eonsralirung des begangenen Verbrechens übergegangen, wobei die Feststellung der Tbatsache, der Beweis, der bei Verbrechen durch Zeugen allein geliefert werden kann, zur ausführlichcn Besprechung kommt. Diesen beiden Toctrinen sind die ersten fünf Perakim des gedachten Tractates gewidmet. Tic andern Perakim gehören dem Strafrechte an: Verbrechen und dessen Be« strasung-, doch werden hier nur die Capitalverbrechen zVerbrechen, die Todesstrafe nach sich ziehen) besprochen. Voran gehen die verschicdcneil Aete der Todesstrafen und deren Ausführung (Perek 6 und ein Theil des 7. Pereksj und es werden hierauf unter jede Art 1> Vgl. Frankel der gerichtliche Beweis »ach mosaisch-latinudischem Reckte S. 20 ff. 2) Vgl. Baba Kama 102. Maunamdes Einteilung zu Scraun.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.