Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 7 (1858)
- Issue
- Heft 10
- Article
- Zur Geschichte der Juden in Worms
- Date
- 1858-01-01
- Page
- Seite 366 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 87% known words query
- IRI
…/2829132-2829220-2829231-2856044--04431-2856067- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
366 Zur Geschichte -er Juden in Worms. 291 wegen ihrem gehabten Betrug in denen hebraescben Handschriften sollen künftig ihnen nur tentsche (die ihren teutschen Büchern einvcrlcibll verstatter werden, den cremplariftber Straf. 30) sollen ne gehalten fern die aus Unterpfand gelehnte Kleider und fahrende Hai׳, wenn solche dev ihnen von Motten u»t> Schaden verfressen werden wieder;11 ersehen. Auch solle» sie ans Kirchengeräth, naß und blungcn Gewand auch der Stad- Versetzung nicht lehnen. 311 so sollen sie auch ihre geldeu Läpplein aus dem Mantel oder Rock öffentlich tragen, nnc auch wider ihre Schabbeskappen haben und keine Hüte mehr, dagegen sie wegen letzteren nicht mehr denen Herrn Anita träger im Xbre sDecember) die 12 fl. geben durften. 32> sollen sie mit keinem fremde», sen Christ oder Jud i» eomp!l!rnio srehcn, noch mit solchen in Geld «?1 bandeln dürfen. 33) weilen bei stcrd und andern Fällen allen Bürgern und sogar rowimc-11l8-Personen pflegt ol1s;i״״i1t und iim-min;n werden, solle» sie kein Vorrecht darin haben, um desto besser allem Betrug oordanen;u können. 341 da wie scriptores glaubwürdig berichten, daß sich die Juden jährlich von ihren gcthaneu eiden;thsolviron ließen, so soll der eid nicht nur U'utül׳ abgeschwoiiren, sondern au4׳ geschärft werden; es wäre gut, wann sic, wie im Sächsischen, ihre eide auf einer schweinsbant, die innerhalb 14 Tag junge gehabt, schwöbrcn müssen, barfuß. 351 es wäre ihnen auch die Schabbeslente, oder die sie nennen wohn, ernstlich;u verbieten, indem dadurch dein Herkommen ungeachtet der roli^irn, viel Nachtheil ersteht. 361 die Juden sollen auch, so gut wie die Zünfte sich mit, ledernen Cimer, soviel ihrer Hanßgesäß versehen müssen, die aber an ein pnlllchuo Haitß ausgnbchalteu wären. 371 sollen sie kein gestohlen Csiit taufen, nicht auch bey Verlust des werthes, sondern auch bei Strar einer 16«1<>׳1׳nior>i,-ti-» Gcldstraf. 3vS) sollte eS -sich ereignen, daß in dein oou!d88- oder Gerichts-Buch ein Christ seinen Nahmen spendirte, als wenn er einem andern geld geliehen, welches a-ber ein Jud heimlich gethan, soll dies nicht nur unkräftig sey», sondern auch der Christ und Jud;n obrigkeitlicher Straf bestimmt senn. 391 denen Inden, welche-mit incdicin umgehen, und sich