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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1858-01-01 · Heft 6 · p. Seite 210

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
7 (1858)
Issue
Heft 6
Article
Zur Geschichte der Synagogen-Gemeinde in Königsberg
Date
1858-01-01
Page
Seite 210 (sequence 8)
Language
German
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210 Zur Geschichte der Synagogen-Gemeinde in Königsberg. Christen mehrmalcn extr. Collecten angeordnet, die Juden aber dabei frei geblieben, so soll jetzt ein jeder Jude bei Berheirathung oder Geburt eines Kindes für den mon8 pietatis ') ein Gewisses geben. ES werden zu diesem Ende drei Vermögensclassen unterschieden: Geringe, mit einem Vermögen von 100 bis 500 Thlrn., Bemittelte bis 1000 und Reiche von 1000 Thlrn. und darüber. Bei Berheirathnng oder Geburt eines Kindes sollten Elftere einen SpecicSthaler, die Zweiten einen und die Lctztern zwei Ducaten, ganz Anne 12 Groschen geben, außer dem bei Hochzeiten üblichen Goldgulden. Nach später« Erlassen vom 30. Jnli 1711 und 26. Deccmber 1712 und nach Dernchmung des Bendix wurde jene Bestimmung dahin geändert, daß eine bestimmte Summe gegeben wurde, wovon aus die in Preußen wohnenden Israeliten 10 Thlr. jährlich kamen 1 2 3). Zu den erwähnten Plagen gesellte sich noch eine Verwüstung der Felder durch die in diesen Gegenden bis dahin unerhörten Heuschreckenzüge im Sommer 1711 und (wohl wahrscheinlich in Folge dessen, wie im Orient durch ungenügendes Futter) eine Viehseuche im folgenden Herbste 2). Die in Hinsicht der lctztern an die Fleischer ergangenen Verordnungen veranlaßten den Bendix, bei dem Könige darauf anzutragen, jene Vorsichtsmaßregeln auch aus die Israeliten auSzndehncn. ES solle demnach in der Synagoge bekannt gemacht werden, daß cS keinem Andern, als dem hierzu gesetzten und geschworenen, auch schon seit acht Iahren fnngirenden IS. Selikowitz gestattet sein solle, Vieh zu schlachten, und keinem Fleischer, bei 100 Thlr. Strafe, bei einem Andern schlachten zu lassen, ״damit auch unter denen Juden in dieser schlimmen Vieh-Sterbens-Zeit nicht ein Unheil darausentstehen möchte." Welcher Eingabe der König in dem Erlaß an dem Oberburggrafen d. d. 13. October 1711 ״des 38. Selik. privilegium das Vieh nach Jüdischer Arth allein zu schneiden betreffend" vollständig nachkommt. Im folgenden Jahre erhielt Bendix die Arrende des Juden- Geleits, wodurch mehr Ordnung und Festigkeit in die freilich 1) Mone pietatis war. nach gefälliger Mittheilung des Herrn Ar» chivars vr. Metel bürg, die allgemeine Wohlthätigkeits-Casse. aus welcher die Unterstüpungen an die verschiedenen Anstalten vertheilt wurden. 2) Acta des geh. Arch. 3) Schubert a. a. O. S. '71.

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