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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1858-01-01 · Heft 5 · p. Seite 189

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
7 (1858)
Issue
Heft 5
Article
Die Geschichte der Juden im Trier'schen
Date
1858-01-01
Page
Seite 189 (sequence 11)
Language
German
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IRI
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Die Geschichte der Juden im Ürier'schen 189 und Knöpfe aus ihren Kleidern 31t tragen enthalten, auch keine Degen in Städten und aus dem Lande führen '*). In Städten und auf dem Lande sollen ihre Wohnungen wenigstens vier Häuser von der Kirche sein; in der Eharwochc sollen sie sich nicht auf der Straße sehen lassen, Fenster, Thürc» und Läden sollen sie schließen und am Sonntage nickt hantern. Sie sollen nicht mit Christen unter eiitem Dacke wohne», keine christliche Säugamme und kein christliches Gesinde haben, yt Trier und. Eobienz in nur einer Gasse wohnen. Als Erwerbszweig ward ihnen gestattet: Geschäfte in Silberwerk, Wechseln, Weilt, Früchten, Vieh, Wolle (mit Beschränkung zum Schutze der Wollenweberl, Rohhänten. In Trier und Koblenz drtrsten sie keine kleinern Maaren aus den Straßen oder in den Häusern feil bieten, sie sollten bei Verlust ihres Geleits ״anff alle umschleichende fceinbdc und verdächtige Münz- Sorten ein fleißiges Aüfmerken nehmen und das eingekaitske Bruchsilber der Müntz anbieten." Aus Märkten den Handel im Winter nicht vor 10 und im Sommer nicht vor 0 Ubr beginnen; schlachten nur insoweit als cs der eigene Bedarf erfordert, Dienst'- boten und Studenten sollten sie gar keilt Geld leihen und Ehegatten nur im Beisein beider Eheleute. Die Handelsbefnguisse wurden in Folge von Beschwerden mehrerer Kattfleutc und Krämer auf den Stand älterer Bestimmungen zurnckaesührt. Die Inden sollen keine liegende und unbewegliche Güter erb- und eigenthümlich an sich zu bringen ermächtigt sein,- eben so wenig Gewehr oder Pflugzcng durch Kauff, Tausch oder Pfandschast an sich erhandeln. Kirchcnsachen sollten sie ״gut und ganz glimpflicher Manier" aunehmcn, aber sogleich Anzeige machen. Jüdische Vorsteher und Einwohner bedürfen höherer Bewilligung; nur die Wahl stehe den Mitgliedern der Gemeinden zu, damit nicht zu der Beschwerde׳ Anlaß gegeben werde, daß die vornehmsten Indem solche zu Vorsteher» und Einwohnern wählen, ״welche"sich und die ihrige dem schuldigen gemeinen Beitrag sträfflich übersehen, solchen aber dein gemein und armen Land - Juden -auffttingen." 6) Nach Grimm's Deutsche NeichsaUerthümer, 2. 287 und ata, durften Unfreie keine Waffen und kein langes Haar trage»; dieses erklärt sich durch das im grauesten Mittelalter vorkommende Verbot des Waffentragens. .Warum man de» Juden aber langes Haupt- und Barthaar zu tragen gestartete, weiß ich:'nicht. '1 00' - .־. ׳

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