Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 7 (1858)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Die Geschichte der Juden im Trier'schen
- Date
- 1858-01-01
- Page
- Seite 188 (sequence 10)
- Language
- German
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18S Die Geschichte der Juden im Tricr'schen. Auch unter dem folgenden Chnrfnrsten, Philipp Christoph von Sötern, beschwerten sich die Landstände über die große Zahl der aufgenommenen Juden und der Churfürst vorsprach Gewährung der Bitte''). In der Trierer Stadtordnnng (Statuten - Buch) wir 1594 und 1595 ward den in Trier anwesenden und dort hinkommenden Juden ein Abzeichen vorgeschriebe»; sie sollten, damit ״sie erkannt seien, zum Unterschiede der Christen gelbe Ringe, eines KönigSdallerS breit, vorne auf den Mänteln oder Kleidern offen und unverdeckt tragen, bei straf von Fl. 3 rothat." Im Juni 1723 erregten die Tricrsscben Studenten, zu 109 znsammengerottet, einen gefährlichen Aufstand wider die Inden; sie brachen in ihre Häuser ein und schlugen sic, affigirten ״famose" Zetteln an, daß alle Studenten mit Waffen versehen erscheinen sollten; sie hatten auch die Juristen hierzu eingcladen, welche sich aber ״in diese weit ausgedehnten Händel" nicht einmischen wollten. Zur Stillung des Aufstandes ließ die damalige Universität daselbst vier der Rädelsführer einfteckcn und hatte nach geschehener Untersuchung den 23. Juni ein Urtheil publicirt, vermöge welches zwei der Jnhaftirteu 17 Tage bei Wasser und Brod eingekerkert und demittirt, und die andern zwei sechs Tage bei Wasser und Brod vernrtheilt wurden. Auch die übrigen dabei betheiligten Studenten erhielten ihre Strafe. (Gesta Trevir. S. 232.) Einige Monate vor diesem Ereignisse, am 17. Mai 1723, erließ der weise Chursürst Franz Ludwig eine in acht ziemlich starken Kapiteln mit mehreren Paragraphen bestehende Judenordnnng, die bis zur Auflösung des ChurstaateS dauerte. 165 Familien sollten Aufnahme finden, außer dem Judcn-Doctor, dem Rabbiner und Pedellen zu Trier und Coblenz, die ein besolideres Geleite erhalten. Wer den GcleitSfchein erneuern wollte, der bedurfte des Nachweises, daß er ein Vermögen von 4 — 500 Reichstbalern besitze und rechtzeitig die schuldigen Tribut-, Schutz- und Neujahrsgeldcr zahlen könne. Bei der Verarmung eines Juden hatte der Vorsteher Anzeige zu machen, worauf ein anderer Jude Aufnahme finden konnte. Die mit Geleit versehenen Inden sollten sich kostbarer Sammt- und Seidentracht, Spitzen, goldener und silberner Galaunen (?) 5) Hontheim 111-, S. 6<>L. ■"',י