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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1858-01-01 · Heft 5 · p. Seite 187

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
7 (1858)
Issue
Heft 5
Article
Die Geschichte der Juden im Trier'schen
Date
1858-01-01
Page
Seite 187 (sequence 9)
Language
German
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Die Geschichte der Juden im Trirr'schen. 187 lasicnfchaft an den Erzbischof fallen. Hingegen sollen sie 25 Jahre lang von allen Frohndiensteu und Abgaben frei sein. Auch einen eigenen Metzger sollen sic halten dürfen. Wegen Streitigkeiten, die unter den Kanflcnten und gegen Christen entstünden, wurden weitläufige Bestimmungen getroffen, die in Hontheim im 3. Briefe, S. 180, nachzulesen. Ans Johann von Schöncnberg, mit dem die Inden unzufrieden zu sein Ursache hatten, folgte LotharuS von Metlern ich in der chursü östlichen : Würde von Trier. Es erhoben unter ihm einige Herrschaften am Moselstrande einen besonder» Geleitszoll von den Inden, wogegen der Chnrfürst, sich auf dao ihm gewordene kaiserliche Regal berufend, kräftig anstrat. Die Juden zu Trier scheinen damals unter dem Rabbinate zu Frankfurt gestanden zu haben; denn es liegt noch ein Befehl des Chursürsten Lothar an den Juden Frinelman in Trier vor, dem bei Strafe von 50 Goldgulden angedroht wird, sich in Frankfurt gegen die ihm zur Last gelegten ttnthateu zu rechtfertigen und dem dortigen Urtbeile sich zu unterwerfen. Die Zahl drr^ Inden wuchs unter dem Chursürsten Lothar von Metternich, und da die Landstände deshalb Beschwerde führtc«7 erließ der Churfürst eine Inden-Ordnung, deren Hauptzüge bestimmten: 1) daß jeder Jude einen Gcleitsbricf haben und sich ״ohne Hochmuts», Zank und Hader" verhalten solle; 2) fremde Juden sollen nur 4 5 Tage an einem Ort sich aufhalten und Zoll bezahlen; 3) sie sollen ihre Ceremonien ohne Aergerniß der Christcu anöüben, von den geistlichen und weltlichen Standespersonen nichts Schimpfliches noch Aergerliches reden, sich an Feiertage» und Charfreitags und bei Processivnen ruhig verhalten; 4) sie sollen nur mit Geld, Silbergeschirr, Kleinodien, Pfändern, Wein und Frucht Handel treiben, hingegen den Fleischverkauf nur insoweit, als sie von für sich Geschlachtetem nach dem Gesetz nicht essen dürfen, mit kleinern Artikeln aber-sollen sie keinen offenen Lade» halten; 5) folgen Bestimmungen über das Ausleihen von Geld; eS mußten die Schuldscheine von zwei Schöffen , oder einem geschworenen Notar, oder wenigstens einem Gerichtsschrciber, oder von dem Pastor mit zwölf Zeugen bewahrheitet sein; Zinsen durften nicht zum Kapital verschrieben werden; über drei Jahre alte Zinsen brauchten nicht bezahlt zu werden; 1/2 Pfennig Zins am Gulden wöchentlich ward ihnen erlaubt. Zuletzt kommen Bestimmungen wegen des Kaufs gestohlener Güter.

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