Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 7 (1858)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Die Geschichte der Juden im Trier'schen
- Date
- 1858-01-01
- Page
- Seite 185 (sequence 7)
- Language
- German
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- Wesel 1× ep/1045997
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185 Di« Geschichte der Juden im Tricr'schcn widrigenfalls würde Allen der Geleit gekündigt und deren ausstehende Schulden cingezogen werden. Schon am 17. Mai 1663 kündigte der Bischof den Inden von Ebrenbreitstein seinen Schutz und befahl ihnen, innerhalb fünf Monaten das erzbischöfliche Gebiet zu verlassen. Im Gingang dieser Verordnung wird als Grund angegeben, weil mehrere Inden ihre Geleitsbriefe nicht erneuert hatten. ״Aus sunderlichen unS darzu-bewegenden Ursachen" wird 23 mit Namen angeführten Familien zu Wesel, Boppard, bei Eoblenz auf der Brücke, zu Roberach, Mühlheim, Engers, Hammcrstein, Plaidt, Nekenig, Kotsenbeim, Mayen, Bernkastel, Cochem, Garden, Covern gegen vorauszuzahlenden ״gcbürlichen jährlichen Indeuzinnß" auf fünf Jahre zu bleiben gestattet und ihnen erlaubt, von zwanzig Gulden einen halben zu wuchern. Indessen behielt sich der Erzbischof vor, den Schuh auch innerhalb der fünf Jahre zu kündigen, gegen ״ziemliche" Zurückerstattnng des Geldes, daS sie für die übrigen Jahre schon vorauSbczahlt hatten s). Der Chnrfürst Johann wollte die Juden im Jahr 1683 ans seinem Lande verweisen, auf die Beschwerde der Juden, aber, daß sie bis dahin ihre Außenstände nicht eintrciben, die Lrmern Schuldner der Theucrung wegen nicht drängen könnten und überall auf die Ernte vertröstet würden, sie ja doch Menschen waren und nach dem Ebenbilde GotteS geschaffen und dessen Willen unterworfen, daß es außerdem gegen alles Völkerrecht sei, sie überall hin zu verstoßen, da׳ eS ihnen so schwer werde, unterznkommen, man sie überall anfechte, wie sündhaft es sei, sie inS Elend zu jagen, der Nahrung zu berauben, um, gleich den wilden Thieren, mit Hunger und Kummer zu kämpfen, zumal in dieser so elenden betrübten Zeit — wurde ihnen noch eine zweijährige Frist zum Nutzen der Unterthanen gewährt, damit diese bequemer bezahlen könnten, und weil Unterthanen und Fürsten und Herren selbst um Aufschub der Ausweisung gebeten. Dabei wurde an gefügt, Laß, falls sie nach Verlauf dieser Zeit wieder um Verlängerung ihrer Aufenthalts-Erlaubuiß einkommen würden, sie sofort ihrer Schulden für verlustig erklärt, und noch dazu zur Strafe gezogen werden sollten. Innerhalb der gestatteten zwei Jahre dürften sie auch keine weitern Anlehen und Schulden machen. 3) Hontheim III., 881.