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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1858-01-01 · Heft 5 · p. Seite 184

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
7 (1858)
Issue
Heft 5
Article
Die Geschichte der Juden im Trier'schen
Date
1858-01-01
Page
Seite 184 (sequence 6)
Language
German
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184 Die Geschichte der Juden im Trier'schen. Bortheile auseinander gesetzt wurden, die ihnen die Aufnahme der Juden dringen würde. Die daraufhin erfolgte Vereinbarung vom 25. Juli 1518 findet Ich bei Hontheim. Nur fünf jüdischen Familien ward auf zwanzig Jahre die Aufnahme gewährt, wofür sic dem Churfürsten und der Stadt ein jährliches Schatzgeld zu bezahlen hatten. Die Anfgenommencn durften fremde Juden bis auf einen Lehrer und eine» Boten nicht dulden. Juden außerhalb Coblenz durften diese Stadt nur am Donnerstage, und da nur zum Einkauf von Lebensmitteln, nicht um Geschäfte willen betreten. Sodann wurden Bestimmungen wegen Prellerei, Diebs- Hehlerei und Pfänderverkauf getroffen. (Einen Harnisch oder ein Gewehr sollten die Juden nicht kaufen, auch nichts darauf leihen. Auf Silber mit dem Wappen der Großen sollten sie ohne deren ausdrückliches Wissen nicht leiben, ebenso auf keine kirchlichen Sachen und aus besonderer Gnade für die Coblenzcr von Letzter» nur den halben Zins nehmen dürfen. Hingegen sollten die Inden von allem Frohn-und Stadtdieuste befreit sein. Güter sollten sie nur so viel erwerben, als zum Friedhof erforderlich. Streng waren sie angewiesen, au den Festtagen und sonstigen kirchlich ausgezeichneten Festen zu Hause zu bleiben; wenn die Schelle ging, die man dem Sakramente beim Krankenversehen, voraustrng, zurückzuweichen und einen andern Weg zu nehmen. Bei ausbrechcnder Feuersbrunst, bei einem entstehenden Aufruhr, bei Wafsengclärm sollten sie zu Hause bleiben; übrigens gleich den andern Bürgern geschützt werden. (Hontheim ll., 608—610.1 Unter dem Erzbischof Johann von der Lahen wurde den Juden am l. Februar 1655 gestattet, sich einen Rabbiner an zustellen, so lauge cs dem Erzbischof gefiele, mit der.Bcsugniß, auch Streitigkeiten unter den Juden׳, mit Ausnahme der Malefiz- und Hochgerichtssacheu, ׳zu schlichten, ״wie solches an andern ortten, da Inden.sitze»׳, geübt und׳gebraucht wirdt"; Streitigkeilen der Juden mit Christen -aber sollten nur vor christliche Richter gebracht werden?)z - - -z, ־׳■״,•.■' Eine Verordnung dieses Bischofs vom-l׳/Februar1554״, gegeben zu Cochem, bestimmt die, Abgaben der Juden״der Art, daß diese Abgaben der Juden als ein« Gesammtlast zu betrachten seien, welche dir übrigen Juden für den Unbemittelten zu zühleit Hütten, 2) Hontheim II.. 7 62 ff.

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