Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 7 (1858)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Zur Geschichte der Synagogen-Gemeinde in Königsberg
- Date
- 1858-01-01
- Page
- Seite 172 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 91% known words query
- IRI
…/2829132-2829220-2829226-2855764--04190-2855783- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
- Riga 1× ep/1000826
OCR text
172 Zur Geschielt׳ der Spuagogen-Gemeinde in Königsberg. spricht nicht nur die Zurückweisung der von den Memcler Kauflenken gegen Moses und Jacob de Jonge angebrachten Klage nebst Forderung, deren Concesflon anfzuhebcn, sondern auch, daß dem Gesuche des zu Königsberg bereits ansäßigen Isaak Liebmann in Rücksicht der fremden Inden (von: 28. Juni 1698) Gebär gegeben wurde. Er stellte vor, daß die aus Polen und Liltbancn Kommenden nicht nur an die kurfürstlichen Beamten an den Grenzen des HerzogthumS, sondern auch in den drei Städten den Bürgermeistern GeleitSgcldcr geben müßten. Dadurch seien schon die reichsten Juden abgeschreckt und veranlaßt worden, ״mit ibrem Handel nicht mehr nach Königsberg, sondern nach anderen Städten, als: Riga, Danzig u.s. w., zu ziehen." Auf solche Weise inüßte Handel uut> Wandel leiden. Der Kursürst möge einen Inden oder königlichen Diener mit dem Einziehen der Abgaben beauftragen, und dann den Bürgermeistern Etwas von dem Eingehenden zukommen lassen. Solches werde nicht allein der Bürgerschaft, ״als welche gern mit Juden Handel treibt", sondern auch den Einkünften des Kitrsnrsten nützen. Das erforderte Gutachten des ad\0t־n.tus. Fisci fallt beistimmend aus. Die Juden müßten so viel abgebcn, daß sie kaum so viel vcrdienen könnten. Dies müßte Biele abschrecken und der Polnische und Litthanische Handel sich von hinnen ab- und nach Danzig ziehen, da die Inden der Polnischen und Litthanischcn Noblesse Güter größten Theils, wie bekannt, unter sich hätten. Die Abgaben an der Grenze sollen also aus l bis 2 fl. bestimmt werden, je nachdem der Jude durchreiset, oder mit seinen Maaren Markt hält, und für die Dienstleuke die Hälfte. Gegen alle andern Erprcssnngcit sollen sie geschützt werden. Die Bürgermeister könnten-sich aus kein Recht, sondern nur auf Gewohnheit berufen. Es müsse daher dem Kltrsürstctt die weitere Bestimmung hierbei überlassen bleiben«). Im Gegensätze zu solchen Ansichten ließ der Kurfürst sich aber aitch, aus Nachgiebigkeit, deren Motive wir oben angedcntet, bewegen, sogar von ihnt selbst anögestellte Conccssionen förmlich für nichtig zu erklären. Als der Kurfürst — heißt es in dessen Erlaß vom 16/26. Noventb. 1699 — den beiden Juden Salomon Joseph und Levin Ilten »uk dato 21. Mai a. c. concedirt, daß sie auf den dortigen Jahrmärkten sich einsinden <'׳) 'K<ta des geheimen Archivs.