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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1858-01-01 · Heft 5 · p. Seite 171

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
7 (1858)
Issue
Heft 5
Article
Zur Geschichte der Synagogen-Gemeinde in Königsberg
Date
1858-01-01
Page
Seite 171 (sequence 9)
Language
German
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31זו Geschichte der Synagogcn-Gemcinde in Königsberg. religiösen Verhältnisse der Zeit machten ihre Rechte geltend, und so sehen wir die Israeliten in wechselnder Weise behandelt. Daß die Abgaben der nach Königsberg kommenden Israeliten richtig in die kurfürstliche Kasse flössen, dafür wnrdc Sorge getragen. Der Bürgermeister ini Kneipbvfe wird unter dem 16. Mai 1692 anfgcfordert, sich wegen des kiingen Juden in der Vorstadt erthriltcn Schutze»׳ swosür er selbst die Einkünfte bezog) zu verantworten, da solches gegen die Landesverfassungen sei, und dem FiScali keine Hindernisse zn machen, wenn er die aukommenden Inden vorfordert und si^ ״des schuldigen Abtrags erinnert." -- In demselben Jabre 1692 kommt ei» Proceß gegen einen Levin Moses wegen Kinderraub vor. Ein Kind war dem Vater unter dem Fenster verschwunden, hatte sich wahrschcinlich verlaufen und fand siel׳ alsbald wieder. Unterdessen hatte der Vater gehört, Inden wären durch den Ort gereist und hätten das Kind mitgenommen; er veranlaßt demnach den DrtSrichter, ihnen nachzufahren, welcher sie einholt und arretirt. Dieselben stellen das Ganze in Abrede und das Kind wird sa auch bei ihnen nicht angetroffen. Aber ein 13jäbriges Mädchen will ans einem Wagen ein Kind mit einem weißen Köpfchen gesehen, ein 8jähriger Knabe ein solches nur weinen gehört haben. Auf die Aussage solcher Zeugen wurden die Leute an der Weiterreise zum Dominik nach Danzig verhindert, und da der vorhin genannte Levin, um jenen nicht $u versäumen, für die Freilassung 250־ Thaler zu geben sich erbietet, so erklärt der kurfürstliche Erlaß, die Juden hätten durch Erlegung des Geldes sich selbst als schuldig erkannt, sie sollten also dem Gerichte übergeben und daS Urtheil den» Kurfürsten vorgelegt werden^), lieber den Ausgang der Sache findet sich nichts. Wie gefährlich aber damals ein Proceß der Art und wie groß die Leichtgläubigkeit der Richter war, ersieht man daraus, daß noch im Jahre 1697 in Königsderg ein Herenproceß gegen ein I4jähriges, der Zauberei angeklagteS Mädchen vorkam, welcher, selbst nach der vom Kurfürsten befohlenen Revision des Urtheils, mit nochnraliger Berurtheilung ein Jahr später und demgemäß mit Enthauptung des Kindes und Verbrennung des Körpers endigte *)._ Für die Würdigung der Israeliten in geschäftlicher Beziehung 4) A<!a dr» geheimen Archivs. L) Schubert, sechshundertjahrige Feier der Stadt Königsberg, S. 74.

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