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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1858-01-01 · Heft 5 · p. Seite 169

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
7 (1858)
Issue
Heft 5
Article
Zur Geschichte der Synagogen-Gemeinde in Königsberg
Date
1858-01-01
Page
Seite 169 (sequence 7)
Language
German
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Zur Geschichte der Synagogen-GeineiuLe in Königsberg 16daß man wegen der Israeliten de» Zürn GottcS nicht eben so sehr fürchtete, welche dem anfblühenden Handel vielmehr Segen brachten. Daher hatte der Kurfürst auch gar keinen Anstand genommen, einem Inden in Memel schon im Jahre 1662 eine Concession mit ziemlich ausgedehnten Rechten zu erthcilcn׳^. Ebendaselbst wurde im Jahre!682 die später in den Acten viel genannte Familie de Jonge conccssionirt. Allerdings geschah dies nur auf bestimmte Fristen, aber die Erneuerung erfolgte, wie eS scheint, ohne jede Schwierigkeit, wie die der erster» Coucession in den Jahren!674 und 1685. Wenn daher der Kurfürst in Königsberg strenger war, so mußten hier besondere Einflüffe und Umstände walten. Da beschwerten sich die Israeliten aus Polen über die ihnen auf der Messe gestattete zu kurze Frist von nur fünf Tagen (f. den vorhin erwähnten Erlaß). Der Kurfürst erfordert darüber unter dem 2. Mai!686 Bericht. Dieser fallt dahin ans, daß der Aufenthalt der Juden gegen die Landes- Verfassung sei, als worüber im Jahre!663 eine Einigung stattgefunden. Die Inden seien betrügliche Leute und lästerten Christum. Demgemäß befiehlt der Kurfürst unter dem!3/22. Juli!686, eS solle bei dem Herkommen sein Bewenden bleiben, die gegönnte Meßzeit also auch ferner nur fünf Tage dauern^). Kurz nach dem Regictniigs-Antritte dcS Kurfürsten Friedrich'S IH. (seit!688), nachmaligen (!70! gekrönten) Königs 5) Der Inhaber dieser Concession hieß Moses Jacobson und stand ihm Kraft dieser Concession frei, in Mummet (Memel) mit seinem Sohne und dm Leinigen zu wohnen, daselbst,.Stuben, ganze Häuser, Speicher und Woh. nungen vor sich und die seinigen zu nnetben, alle Arten von Maaren auszuschütten und niederzulcgen, Handel und Wandel zu treiben." Zölle und Accise soll er gleich andern Unrerthanen zahlen, von dem Leibzoll der Durchreisenden aber befreit seyn, sobald Eines der Seinigen beirarhet einen Gold׳ gülden geben, wegen der Stadt-onerrim sich mit dem Magistrat vergleichen, bei Schwierigkeiten deshalb aber sich an den Kurfürsten wenden. Er soll die ganze Provinz, sonderlich Zu Markten u. dgl. bereisen, auch Gottesdienst hal. ten, einen Gottesdienst für seine Kinder und einen Schlächter halten können. Es soll Ihm gegen billiges Entgelt ein Play zum Begräbniß der Todten an. gewiesen werden. Sämrntliche Magistrate und Aemter auf seinen Reisen sollen ihm Gastrecht angedeihen lassen, bei hoher und höchster Ungnade und Strafe von 50 Goldgulben. Der Wortlaut dieser Concession wird bei der Prorogation derselben von Seiten Friedrichs III. unter dem 2. Mai (22. April) 1690 angeführt und Mit voller Bestätigung zu Grunde gelegt. Acta des geh. Archiv-. 6) Acta des geheimen Archivs.

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