Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 7 (1858)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Zur Geschichte der Synagogen-Gemeinde in Königsberg
- Date
- 1858-01-01
- Page
- Seite 167 (sequence 5)
- Language
- German
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Zur Gesckichte der Synagogen-Gemcinbe in Königsberg. 1 67 thumb machen, Sondern auch allerlev sckedliche Handlungen vnd betrugkS vnderfangen, vnd manchen frommen einfeltigen Mann, wie solche? etzlicbe Vnserer Vnderthanen mit ihrem schaden vnd vorderb, wirklichen erfahren, vbel anffsetzen, vnd in schaden führen sollen, Das Wir Herwegen, vnd weil Wir VnS solchem vnd allem andern vnserer armen vnderthanen schaden vnd nacktbeil vor zu trachten, Dagegen aber vnd hinwiedernmb ibr beste? jederzeit nach vermögen zu wissen, Vnsern tragenden Fürstlichen ampt nach, DnS schuldig erkennen, mit reiffem guten rath vnd vorbedacht, auch einmütigem fchluS, belicbunge vnd vorwilligung der Kö. Mav. zn Polen, VnsercS genedigcn Herrn vnd frcnndtlichen lieben Ohmen, albero abgcfertigten vnd in solcher tag׳ fahrt allhie gewesenen Commissarien, Pud dann Vnserer ganzen Erbare Landtschafft, von allen stenden dahin geschlossen vnd vorwilliget, den Juden alle Handlungen, In Massen es auch vor alters in diesen Landen gehalten, vnd vblich hergebracht, inn Vnserem Fürstentbumb gentzlickien zu legen, vnd sie darinne hinfürtb nickst zn dulden, oder zu leiden, Demnach befehlen Wir hiemit, euch allen vud einem jeder» insonderheit, Ir wöllet auff die Juden , ein jeder für sich, gute fleissige auffacht geben, vnd sie, das sie nach Dato innerhalb 3. Wochen, Dnser landt renmen, vnd sich darinne, vnd so weit sich Vnsere Jurisdiction erstrecket, mit ihren Wahren, oder auch sonsten hernacher nicht finden lass sen, Viel weniger sich mit den Vnserigcn in vnserm Fürstenthnmb zu handticren vndcrsteben, Sollen sie aber vbcr das, darinnc betrctten vnd angetroffen werden, wöllen Wir sic, sambt bei sich habende Wahren, Dagegen sic auch keine Brieffe noch Siegel schützen oder auffbalten sollen, dem einhelligen auff gemeinen Landtage gemachten schlus nach preiß gegeben vnd getheilet haben, Darnach sie sich zu richten vnd selbst vor schaden zu hüten, Verkündtlich mit Vnserm die unten auffgedruckten Secret wissentlich besiegelt, vnd gegeben zu Königsperg den 26. July, Anno 1567.' L. S. Zu den aus angeblicher Betrüglichkeit der Juden Hergenom׳ menen Motiven gesellte sich im Laufe der Zeit auch ein anderes, nämlich die ihnen vorgeworfenen Lästerungen Cbristi. Wahrscheinlich ging eine solche böswillige Beschuldigung, wie in einem später anzufnhrendcn Falle, auch schon damals von getauften Juden aus, welche sich hin und wieder in Königsberg ansäßig