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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1858-01-01 · Heft 3 · p. Seite 110

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
7 (1858)
Issue
Heft 3
Article
[Rezension] / J.
Date
1858-01-01
Page
Seite 110 (sequence 5)
Language
German
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IRI
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110 Rccensioncn und Anzeigen. und zur peinlichen Anklage gegen Christen, theiltcn sie mit ihren eonvcrticten Genossen, 2n der Erwig'schen Sammlung ist nur ein Passus in einein Paragraphen gegen sie gerichtet, der ihnen die Alternative zwischen Taufe und Eril stellt. Auch da« Egikanische Gesetz der Verkchrsbcschränkung galt den Juden. Die große Zahl der übrigen Paragraphen will nicht die Dekcnner des 2udenthnnis maßregeln, sondern nur diejenigen, welche einen Schritt ins Elmsrentkum getban, überwachen, daß sie nicht durch halbe oder ganze Rückkehr zum Jndenthum ,,die Saeramente der Kirche verspotten, und sie zwingen, die Halbheit aufzugeben." Endlich schließt der zweite Tbeil der Untersuchung mit folgendem zusamnienfassenden Ueberblick über die chronologische Aufeinanderfolge der einzelnen Gesetze: 1 > Nceearcd. Ein Verbot für Inden, christ iche Sklaven zu er« werben und in das Jndenthum anfzunehmcn <11, 11). 2) Sicsebut, Ein Verbot, christliche Sklaven zu behalten (II, 13,14). 3) Siscnand. Ein Verbot für Juden und jüdifche Convertiten. als Zeugen oder Ankläger gegen 2"den aufzntretcn (II, 0, 10), und für jüdische Eonoertiten, die Riten des Judenthums zu beobachten, 4) Gintila, Eine Verfügung, daß die Juden sich entweder taufen lasseli oder auswandern müssen (III, 3). 5) 'Rceeswinth, Die getauften Juden dürfen sich bei schwerer Strafe nicht dein Ehristenlhum entziehen (II, 4); sic sollen die jüdischen Feiertage unter den,Augen der Geistlichen zubringen {IIIr 21); die Rückkehr derselben zum Judcuthumc mit Todesstrafe belegt (II, 12) und Verbot für Christen,. 2ude» oder Evnvcrtiicn durch Patronatsschutz zu begünstigen (ll. 15). 6) Erwig. Verbot für jüdische Eonvertiten, christliche Sklaven zu halten (III, 12, 13. 16, IS), für Christen, ihnen ein öffentliches Amt ober eine Administration über Landgüter zu übertragen (III, 17. 10) und von ihnen irgendein Geschenk anzunchntk» (Ul, 10). Strenge Verfügung, die getauften Inden unter Aufsicht der Geistlichen zu steilen (III, 20, 22—26) Verbot, antichristliche Schriften zu lesen. 7) Egita. Vcrkehrsbeschrstnkung für Juden und judaisirende Neophhtcn. Der Aufsatz enthält außerdem sehr viel interessante einzelne Notizen. Wir glauben aber dem Geschäfte des AnzcigenS eher zu ge-

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