Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1858-01-01 · Heft 3 · p. Seite 109

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
7 (1858)
Issue
Heft 3
Article
[Rezension] / J.
Date
1858-01-01
Page
Seite 109 (sequence 4)
Language
German
Belongs to
spine
OCR quality
85% known words query
IRI
…/2829132-2829220-2829224--04112-2855690
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Reccnsionen und Anzeigen. 10l> androhet. Was die ungetansten Inden betrifft, fo erfuhren sie weit weniger Plackereien. Bei der (Empörung unter Wamba, Reeeswinllt's Nachfolger, waren daher wohl eher die conoeriirten, als die eigentlichen Juden hetheiligt. Wauida'S Naelisolger, der B»;a»kil,er Erivig, suchte seine Usurpation der Geistlichkeit gegenüber durch Veration der Juden vergessen zu machen, Seine Gesetze in Betreff derselbe» inachen ei» Drittel der sänuntlichen hie sehe sie ,1 u<Ja<! in aus. Sic steilen, abgesehcir von den unmenschlichen Strafen, die getauften Juden unter die beständige Aussicht der Geistlichen unk führe» für sic eine Art Paßwesen ein. An! 27, Januar <!^l wurde» die Envig'- scheu Gesetze den Juden in der •Uireite Saireia Maria;!! Toledo vorgelesen. Obwohl sie auch die Bersügnng enrbü' rast die noch nicht getauften Juden sich binnen Jahresfrist d u׳ zu unter- Wersen hätten, so wurde diese Verfügung doch ick ausgesührt. Egica, Erwig's Nachfolger, trat Anfangs mit Milde auf. Als diese aber nicht die gewünschte» Resultate erzielte, schlug er neue Wege ein. ״Ein neues Egicanisches Gesetz enthielt die Beschränkung des Verkehrs für Juden und judaisireude Eonvcrtiten." ״Es gab also setzt dreierlei Gesetzsammlungen für die westgotbischcn Bürger jüdischen Stainmes: die ältere, welche Erwig tnodlsicirr bat, die Ertvig'sche und endlich die Egikanische." Als die Juten aus Egiea's Verord« »ungen mit einer Empörung antworiete», welche mißglückte, wurden sie sämmtlich mit Ausnahme der in den Engpässen der gallischen Proviirz Wohnenden zu Sklaven oder Leibeigenen erklärt, ein unsinniger Act, den schon Wiliza aushob, ohne darum die Juden persvhnlicher stimmen zu können, die eingedenk der tausend erlittenen Unbilde, den Arabern die Eroberung des Landes erleichterten. Dieser Skizze folgt der bereits angegebene erste Theil der Untersuchung, dessen Resultat vom Verfasser selbst dahin zusammcngesaßt wird. ״Resumiren wir das weitläufig AuSeinandcrgcsetzte, so ergiebt sich als Resultat, daß die zwei Titel der westgothischcn Gesetzgebung in Betreff der Juden gröstentheilS kcincswcges den Namen Judenge setze verdienen, im Sinne unseres Sprachgebrauchs von Juden. Die Gesetze sind zumeist gegen Juden der Abstammung nackt gerichtet, welche die Taufe empfangen, aber die Eonsequenzcn derselben nicht übernehmen und das Judaisiren: die Beobachtung der Riten des Judcnthums nicht lassen mochten. In der Neeeswinthischcu Samnrlung betrifft nur ein einziges Gesetz, in drei Paragraphen wiederholt, die Juden als solche, nämlich das Sklavenbesitzgesetz. Zwei Beschränkungen in derselben, die Unzulässigkeit zum Zeugnißablcgen

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.