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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1857-01-01 · Heft 12 · p. Seite 448

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
6 (1857)
Issue
Heft 12
Article
Zur Geschichte der Synagogen-Gemeinde in Königsberg
Date
1857-01-01
Page
Seite 448 (sequence 12)
Language
German
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448 Zur Geschichte der Synagogen-Gemeinde in Königsberg. die Stände beschränkt wurden*), so müssen wir uns erinnern, wie weit religiöse und ethische Freisinnigkeit jener Zeit überhaupt fern lag. Noch war auch in Königsberg der crasseste Teufels- und Hexenglaube und sonstiger Aberglaube in vollem Schwange, wie solcher in ganz Deutschland durch Jahrhunderte in den Hexen- Processen wüthete und Personen aller Stände, Würdenträger und Gemeine, Geistliche und Laien, Greise und junge Kinder, aus die wahnsinnigsten oder von Eigennutz erfundenen und angenommenen Anklagen der Folter und dem Feuertode lieferte. So wurde zu Königsberg im Jahre 1570 ein wahnsinniges Weib, das eine Mißgeburt mit dem Teufel erzeugt zu haben glaubte, und im folgenden Jahre ein Bürger der Altstadt ausgehängt, welcher angeblich sein Kind den Juden verkauft hatte**). Auch die Zeit nach dem Herzog Albrecht, mit ihrer mannigfachen innern Verwirrung, ihren Kriegen und Seuchen, war wenig geeignet zu einer Consolidiruug der die Israeliten betrefsenden Verhältnisse. Ein Rescript des Kurfürsten Georg Wilhelm vom 27. Juni 1639 bezeichnet den Umstand, daß bei den Hauswirthen gehandelt werde und ״auch die Juden sich mehr und mehr der Oerter weisen", als den Landesordnungen zuwider und befiehlt auf dergleichen fleißig Acht zu haben und mit Strafen dagegen einzuschreiten. Erst unter dem großen Kurfürsten Friedrich Wilhelm wurde es besser, wie sich denn überhaupt die eigentlichen Wendepunkte in der Geschichte der Israeliten Königsbergs an die glänzendsten Namen des Preußischen Fürstenhauses knüpfen. Denn zwar noch unter dem 27. October 1663 erging ein gedrucktes Rescript, nach welchem den Juden, deren Viele sich eingeschlichen, aller Aufenthalt verwehrt sein soll. Nur die Durchreisenden sollen einen Paß nehmen, den Leibzoll mit einem Ducaten entrichten und für jedes Pferd einen polnischen Gulden zahlen. Wer dagegen handelt soll mit dem׳ Seinigen ״Preiß sein". Dieser Erlaß schließt sich indeß an die sogenannte Assecuration vom 12. März 1663***) offenbar an, in welcher, zur Beruhigung der vielfach vorher aufgeregten Gemüther, den Ständen die frühem Rechte *) Auch Baczko in der ״Geschichte Preußens" sagt: ״Ucber das Recht. Unterthanen aufzunchmen, war nichts Gewisses bestimmt; die Aufnahme der in Deutschland den Landesherren so einträglichen Juden war dem Herzoge nicht gestattet." Bd. IV, S. 437; **) Baczko, Versuch einer Geschichte Königsbergs. 2. Aust. S. 57 f. ־״**) S. Baczko. Geschichte Preußens. Th. V, S. 489, Beil. XIII-

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