Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 6 (1857)
- Issue
- Heft 12
- Article
- Zur Geschichte der Synagogen-Gemeinde in Königsberg
- Date
- 1857-01-01
- Page
- Seite 445 (sequence 9)
- Language
- German
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Zur Geschichte der Synagogm-Gemeinde in Königsberg. 445 Receß der dreien Städte Königsberg vom 28. October 1666: ״Den Juden solle die Auflage oder Speicherung ihrer Maaren ganz und gar verboten seyn, sollen auch, wie aus dem königl. Theil zu Danzig gehalten, ihren Leib zu verzollen schuldig seyn."*) Auch in den Land es-Privilegien vom 14. Juli 1667 wurde bestimmt: ״Die Juden sollen hinsürder im Mrstenthume nicht gelitten, sondern ihnen das Land von dato in 4 Wochen zu räumen geboten werden, wo sie darüber betroffen, sollen sie preiß seyn und ihnen davor kein Brief noch Siegel helfen oder schützen."**) Diese von Engherzigkeit gegen die wahren mercantilischen Interessen des Landes eingegebenen Bestimmungen fallen dem Herzog selbst nicht mehr zur Last. Mau weiß es, wie er in den letzten Jahren seines Lebens bis zu seinem Tode, der im Jahre 1568 erfolgte, altersschwach, von allen Seiten gedrängt und eingeschüchtert war. Die Stände, unterstützt von den Städten Königsberg und einer aus Polen erlangten Commission, hatten am 5. August 1566 einen Landtag eröffnet, in welchem gewissermaßen über den Herzog und die von ihm gewählten Räthe zu Gericht gesessen wurde, das mit der rechtlich ganz unmotivirten Hinrichtung dreier der letztern endete. Der Herzog war also nicht frei und mußte seine übermächtigen Feinde in Allem gewähren lassen. Man sieht gleichwohl ans diesen Maßnahmen selbst, daß der von Israeliten im Lande unterhaltene Verkehr schon lebhaft zu werden augefangen. Er hatte seine Basis zu sehr in wirklichen Bedürfnissen der Bürger, um je unterdrückt werden zu können. Die späteren Fürsten und Könige Preußens erwähnen daher in ihren, die Köuigsberger Israeliten betreffenden Rescripten sehr häufig jener einmal genehmigten ״Landesverfassungen", um denselben generaliter Rechnung zu tragen, begünstigen aber zugleich in den ausnahmsweisen Formen der Schutz- und Geleitsbriefe die israelitischen Handelsunternehmungen und die damit zusammenhängenden zeitweisen oder bleibenden Niederlassungen. Ist oben und an mehreren Stellen dieses Aufsatzes von einer Mehrheit der ״Städte Königsberg" die Rede, so sei zur Orientirung auswärtiger, mit der Topographie der Stadt nicht bekannter Leser die Bemerkung gestattet, daß nach Begründung *) Privilegia der Stände des Herzogth. Preuß. Braunsb. 1616. Fol. 70. ד Das. 89 b.