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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1857-01-01 · Heft 11 · p. Seite 418

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
6 (1857)
Issue
Heft 11
Article
Briefe aus Süddeutschland
Date
1857-01-01
Page
Seite 418 (sequence 7)
Language
German
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Briese aus Süddeutschland. 418 Was aus den Wahlen hervorgehende Ehrenämter betrifft, so wurde zu den Landständen bisher kein Jude gewählt; dagegen finden sich Juden als Stadt- und Gemeinderäthe in Weilburg (Wilhelm Herz), in Dich (Seckel), in Heddernheim u. a. m. Als Mitglieder des Bürgerausschusses fungiren fast allenthalben Juden. — Unter den ebenfalls gewählten Geschworenen befinden sich regelmäßig auch Inden. -— Unter den von den Geschworenen abgeurtheilten Verbrechen befanden sich auch solche, die von Juden begangen wurden, doch in sehr mäßiger, für die Juden nicht ungünstiger Anzahl*). Präcisiren wir nach dem bisher Gesagten die politische Stellung unserer Glaubensgenossen in Nassau, so sind dieselben thatsächlich *) Wir geben nach Quellen folgende statistische Notizen. Von 1830 bis 1853 wurden in Nassau 1197 Verbrecher, darunter 687 katholische, 495 evangelische und 15 jüdische, verurtheilt. — Wir geben bei dieser Gelegenheit einen interessanten, in das religiöse Gebiet eingreisenden Fall, über welchen das Geschworenengericht abzuurtheilen hatte und der einer weiteren Verbreituug nicht unwerth sein dürste. Ein Jude hatte in einer Landgemeinde aus der unverschlossenen Bundeslade (ארון ד,קודש) in der offen stehenden Synagoge einen silbernen Thoradeuter (יד) gestohlen. Das Gesetz charakterisirt nun den Diebstahl ״eines geweihten Gegenstandes aus einem geweihten Orte", als einen ausgezeichneten Diebstahl, dessen Aburtheilung vor die Assisen gehört. Die gerichtliche Behörde, welche die einleitende Untersuchung zu führen hatte, hatte zufolge eines Gutachtens, in welchem die seltsame Behauptung aufgestellt war, daß eine Synagoge, Bundeslade, Thorarolle und Thoradeuter eines besonderen Actes der Weihe bedürfen, vergeblich nachgeforscht, ob dieser Weiheact auch wirklich stattgesunden habe. Nachdem jedoch die Untersuchungsacten au das Cr nnin algericht zu Wiesbaden gelangt waren, wurde von diesem der Rabbiner Süskind zum Gutachten in dieser Sache ausgefordert. Dieser erklärte in einem vollständig motivirtm Gutachten, daß die rc. Gegenstände durch den ersten gottesdienstlichen Gebrauch (die Thorarolle sogar sobald sie vorschriftsmäßig gefertigt ist) religionsgesetzlich ihre Weihe erhalten. — Bei den Verhandlungen, die hierauf vor den Assisen stcttkfcmden, hatte der Anwalt des Beschuldigten die Amvendbarkeit des allegirten Gesetzesparagraphen auf den vorliegenden Fall bestritten, indem er behauptete, daß derselbe nur auf die christliche Kirche sammt ihren gottesdienstlichen Geräthschasten sich beziehe, bei welchen auch ein wirklicher Weiheact stattfindet. Die Staatsbehörde erklärte jedoch, daß das Gesetz einen Unterschied zwischen Synagoge und Kirche nicht kenne, daß der erste gottesdienstliche Gebrauch eben der Weiheact sei, daß auch in der evaugelsichen Kirche für den Abendmahlskelch die Weihe nicht in Uebung sei, und derselbe dennoch durch seinen gottesdienstlichen Gebrauch als ein geweihter Gegenstand anerkannt ist. Der Gerichtshof stimmte dem Staatsanwalt bei und constatirte somit die gleiche Berechtigung der Synagoge mit der Kirche aus fraglichem Gebiete. Der jüdische Verbrecher wurde demgemäß auch verurtheilt.

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