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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1857-01-01 · Heft 9 · p. Seite 328

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
6 (1857)
Issue
Heft 9
Article
Zur Geschichte der Juden in Danzig
Date
1857-01-01
Page
Seite 328 (sequence 8)
Language
German
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328 Zur Geschichte der Juden in Danzig. Concesston der von Weinberg bereits heruntergezogenen Familienväter besagt, daß sie zwar hier wohnen können, müssen aber die (sich zur) Weinberger Gemeinde halten und keinen Antheil an unserer Gemeinde haben, so möchten dieselben im Verlauf der Tage sich einschleichen und sich aller Rechte in unserer Gemeinde bedienen wollen. Darum haben Vorsteher der Gemeinde für gut befunden, dieselben fern zu halten, mit allen Arten von Fern- Haltungen in der Welt, und soll keiner der von Weinberg heruntergezogenen Familienväter die Freiheit haben, auf dem Hose unserer Synagoge einen Trauhimmel auszustellen, noch einen ihm geborenen Knaben in unserer Synagoge beschneiden zu lassen. Solches ist einstimmig beschlossen und unterzeichnet." Diese Ausschließung erscheint hart, doch dürfen wir nicht zu streng nrtheilen, müssen vielmehr bedenken, daß wenn eine Gemeinde mit schweren Opfern sich ihre Institute schasst und erhält, sie es nicht gleichgültig ansehen kann, daß Andere die Vortheile derselben genießen, ohne deren Lasten tragen zu Helsen. Noch zwei andere Beschlüsse aus diesem Jahre, der eine eine Verwaltungsmaßregel, der andere die Sittlichkeit betreffend, sind Leachtenswerth. Sie lauten: ״Fremde Jugendlehrer, die hier Unterricht ertheilen, müssen, sobald Kinder hiesiger Familienväter bei ihnen Unterricht nehmen, dies den Vorstehern melden. Sie erhalten dazu Erlaubniß aus drei Jahre. Dann müssen sie sich wenigstens auf ein Jahr von hier entfernen, ehe sie wiederkommen dürfen, damit sie der Gemeinde nicht zur Last fallen. Wenn jedoch ein Lehrer von einem Mitgliede ins Haus genommen wird und dieses seinen Unterhalt übernimmt, so kann er ungehindert hier bleiben so lange er will." Der andere Beschluß: ״Es hat sich der böse Gebrauch eingeschlichen, daß Jünglinge und Jungfrauen in bedeckten Wagen chu ענלוה) auf Hochzeiten fahren, und es wird viel Geld für diese böse Sache verschwendet. Darum ist einstimmig beschlossen worden, daß dies von heute an und weiter nicht mehr Vorkommen darf (בל יראה עור). Wer zuwider handelt, soll 10 Thlr. Strafe an die Armenkasse und 10 Thlr. an den königlichen Fiscus zahlen." So greift die Gemeindeverwaltung in alle Verhältnisse regelnd ein und hält ihre Beschlüsse durch Strafen aufrecht. Unter Anderm wird auch bei Strafe verordnet: ״Zu einer Hochzeit dürfen zwei 20) מנינים Männer oder Personen?), zu einem Beschneidungs-

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