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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1857-01-01 · Heft 8 · p. Seite 291

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
6 (1857)
Issue
Heft 8
Article
Die Niederlande und das holländische Leben
Date
1857-01-01
Page
Seite 291 (sequence 7)
Language
German
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IRI
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Die Niederlande und das holländische Leben. 291 die Dankbarkeit des Staates gestattete der König von Portugal 8) den verbannten Juden nur gegen sehr harte Bedingungen die Aufnahme. Sie mußten Kopf für Kopf eine Geldsumme zahlen, für die ihnen erlaubt wurde, acht Monate im Lande zu verbleiben, nach dieser Zeit sollten sie sich auf ihre Kosten nach irgend einem beliebigen Punkte (der König verpflichtete sich die Schiffe zu stellen) einschiffen, jene aber, die bis zu dem bestimmten Zeitpunkte nicht werden abgereist sein, werden als Sclaven verbleiben. Die Schiffscapitäne, die mit der Ueberfahrt beauftragt waren, ließen es an brutalen Beeinträchtigungen nicht fehlen: einige raubten ihnen ihre Frauen und ihre Töchter, so daß mit dem Wegzuge aus Spanien das Elend dieses Volkes erst anfing. Die castilischen Inden, die aus Armuth oder einer andern Urfache Portugal am bestimmten Tage nicht verlassen hatten, wurden zurückbehalten und zu Sclaven gemacht; der König nahm ihnen noch überdieß ihre Kinder und ließ sie taufen; und da er die neu entdeckten Länder auf den Küsten Afrikas, vorzüglich die Insel St. Thomas bevölkern wollte, sandte er diese Kinder in der Hoffnung hin, daß sie dem Einflüsse ihrer Eltern entzogen und später an die Bewohner der Insel verheirathet, gute Christen werden würden. Die Thronbesteigung Emanuels im Jahre 1495 schien die Lage der spanischen Juden verbessern zu wollen; der neue König setzte die von seinem Vorgänger zur Sclaverei Verdammten in Freiheit. Doch die Hoffnungen, die die Juden auf die neue Regierung gesetzt hatten, waren nur von kurzer Dauer. Eine Heirathsfrage, der Einfluß Spaniens, brachte aus einmal einen Wechsel in der Politik Emanuels; ein im December 1496 erlassenes Decret befahl allen Juden und Mauren, die nicht zum Christenthum übergingen, Portugal zu verlassen. Diese Maßregel traf nicht nur die spanischen Juden, sondern auch die seit undenklicher Zeit auf dem lusitanischen Boden einheimischen israelitischen Familien. Ein Tag wurde für die Abreise bestimmt, nach diesem Tage sollen alle Juden, die in Portugal verbleiben, ihre Freiheit verlieren. Ein Aufschub von drei Monaten wurde den Verbannten gestattet. Die drei Monate waren verflossen, die Zeit der Vollführung des Edicts herangerückt; und die Juden rüsteten sich mit dem festen Entschluß das Land zu verlassen, das 8) Johann II. Vgl. a. a. O. S. 479.

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