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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1857-01-01 · Heft 5 · p. Seite 196

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
6 (1857)
Issue
Heft 5
Article
[Rezension]
Date
1857-01-01
Page
Seite 196 (sequence 3)
Language
German
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196 Recensionen und. Anzeigen. Jahrendie der zweiten und -dritten Meinung hingegen von- 49 Jahren einräumen. .-׳■׳.■׳ ..;:!!:;!!!..: ■ Nachdem der Berf. die sonderbare Ansicht von Ferd. Wi!!>. Beer, der für die Jobelperiode eine Dauer von -48 Sonncnjahren annimmt, nebst ihrer weitläufigen) Begründung ausführlich mittheilt, erklärt er sich aus mathematisch-chronologischen Gründen, für die Ansicht des R. Jehnda, ״den Stein, den die Baumeister verachteten", daß nämlich die Dauer der Jobelperiode aus .-49 Jahren bestehe, und zwar, daß das -49. Jahr das siebente Säbbatjahr, das.50. Jahr.das . zu feiernde Jobeljahr und zugleich erstes Jahr des achten Sabbatsahrcyelus und der zwchten Jobelperiode fei. EineRechtfertigung dieser Ansicht findet, er in der Bemerkung, daß eine Ausgleichung. des Mond- und Sonnensahres, welche beide für die rituelle Praxis, das erstere für die Regelung der Monate, das letztere für diedes Jahres., von Bedeutung waren, in einer 49jährigen Periode leicht erzielbar sei und daß in 133 solchen Perioden die Epakte des Sonnen- und Mondjahresfast völlig verschwinde. Auch.ist die 49jäl rige Periode -weit geeigneter als der 19 jährige Eyclusfür - die,Berechnung des Mondlaufes -und die Anordn-ung׳ der-Schaltmonate, da hei dem 19jährigen eine Eorrectjon früher angewandt werden muß. Das 50. Jahr war demnach nach der Ansicht des Oersass:, nicht der Schlußstein einer!-abgelaufenen -Periode, sondern eröffnete - eine neue Jobelperiode-! wie denn auch jeder Beginneines astronomisch wichtigen Zcitwechsels, durch! eine Feier eingeleitet wurde. In Betreff!! des Jahresanfanges für das Sabbat-, und Jobeljahr schließt sich der, Vers. - austriftigen - Gründen!der Ansicht des Talmuds , an, die d,tn--Mm:!TWriE.alS--folchen,,-anntzuMt.j^ ׳- --V. Der II. Abschnitt (S. 18—32), welcher die näheren Bestimmungen über die Epcche oder den -Anfangspunkt der Jobelperiode und Sabbatjahrchclenenthält,- wird,-gleichfalls vorerst mit - einer Aufzählung der bereits aufgestellten Ansichten eingcleitet. Die,-Ansicht sämmtlicher jübischer Forscher geht dahin, - daß--,- das Gesetz - des, Sabbat-, und.,Jobel- ,jahres erst,.-mitder .vollständigen--, Besitznahme des - Landes -Chanaan (uX^goux-(«)- d. i--14- Jahrenach der-,--Einwanderung, in Wirksamkeit trat.׳ Eine, zweite Meinung, d;e des Tormellus, Salianus, des Vignolesläßt das Gesetz gleichzeitig mit dem Einzuge in Chanaan,- also ohne Rüchsicht auf die-, 14 Jahre -der Unterwerfung und Vertheilung, in Kraft treten. Scaliger, Petavius u- Alassen hingegen die Sabbat-- und Jobeljahrreihe uumittelbar nachden-Unterwerfungsjahren beginnen, Hierauf theilt - der Vers.- die you .einigen - ,Chronologen avfgestelltey ersten - Sabbach und Jobeljahre -Mit ,! crlauieri (in, Note 16), die vpn

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