Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 5 (1856)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Briefe aus Österreich
- Date
- 1856-01-01
- Page
- Seite 218 (sequence 3)
- Language
- German
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218 Briefe autf CVfU'micf». Ie???and in 11 והוסוו k'imifch mochou, fo wendete er [ich an den betresfc??den R'oseb bakolwü <el׳en!a!s Indenriehter, jetzt Bürgermeister genannt, und dieser beendete Netz au die Herrschaft, d. i. an de?? t^utsbesitzer. Natzm dieser den Hilden als ״Untertban" ans, was in den seltenstell Falten abgeschlagen wurde, fo war man Ungar. ho durste Itznen and' bekannt sein, das? die Tolerirten in Wien \\\ einer uligarisetzen h>e???ei?rde geboren musten. Jeder Tolerirte wus?te nainlietz iiachweiseil, wo sei??e Frau uael׳ seinem Ableben wobnen werde,׳ da die rokeranz nur tzersöulieb war und gesetzmatzig sieb blos ans den ältesten Sobn forterbte. Slarb ein To!erirrer, so sollte die Frau fnmmt der? Bindern, die niel^t die Toleranz gelrossen, in dem betreffenden Cvtc wo!׳nell, wobin der Manu zuständig war, in dem Crte, de?? Wann nrrd Frau oft blöd vom Hörensagen kannten. Dieser Wilwensiv. wie er genannt ward, lag gewobulietz in Ungarn, wo man obne groste Allstrengnng sieb einbürgern tonnte, iS o kam es aricb, das? Herr Prediger Marrnbeimer, bevor er sein Amt in L^ielr׳ erlangen konnte, srützer Mitglied einer kleinen ungarischen Gemeinde werde??????!tzte.) l^s sei übrigens bemerkt, das? eur so l wer Fall nie cintrat; die Prar iS war milder als das besetz. In einer anderen Begebung wieder?raren die Nabbinen bevorzugt. Sie übteu eine gewisse Jurisdiction aus. Ieb fübre nur einen Falt an. Das osterreiebisc!׳e bürgerliche r^esetzblieb erkennt die jüdische Sweidüng nicht an. t>s kennt blos die gerichtliche Lweidung bei den Bebörden, die aber vergebt sieb bloS??aeb ebristlicher Weise ״von? Tisch zum Bett", wie es gerrannt lvird, statt findet׳». Das jüdische besetz wieder kümmert stch u?n diese gerichtliche Scheidung?riebt und'es mutz dein? Rabbiner nach n??seren besetzen die Scheidung vor stetz gebe??. Db??e letztere wird wobl jeder Rabbiner ei?re solche Fra?! als hhefrau betrachte??. Roel׳???ebr. Das österreichische besetz besti??????t als Scherdungsgrnnd -naeb obenerwal׳ntem Sin??e de?? Fall, das? der. Mai?kr zu einer fünfjabrigen .^erterstrafe rerurtbeilt w??rde. bs baben sich derartige Falle ereignet, doch die Fra?, durste nach wie vor nicht beiratben. ----- In Ungarn bingegen fanden jüdische Scheidungen gar nicht beim lherichte statt, der Rabbiner allein war befngt und berechtigt, naeb eigenen! Ermessen die Scheidung vorz??netzmen, u??d dieselbe war gültig. Da die Verbandlungen bei den Bebörden im??,er mit Schwierigkeiten 2) D. i. obne vorbergegangcnc (r,laut׳nisr der Behörden, die nach der? im Joseph in l scheu Gesctzbuche ^\c t toffeueu Bcstiu,?nunger? abuvtbciion,?vorauf dann der Rabbiner vollständig scheidet und die 1>tzc als völlig aufgelöst betrachtet wird.