Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 5 (1856)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Notizen.
- Date
- 1856-01-01
- Page
- Seite 202 (sequence 5)
- Language
- German
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202 Notizen. Obbnt befindet, Sorge zu tragen, und selbst die Ermittlung des rechtmäßigen EigenthümerS zu bewirken. — Der Opfersäbigkeit des IndividnumS kann bei dieser niederen Pflicht nicht so viel zugemutbet werden, als bei der Lcbensrettnng, da das Tugendgebot die Opfer, welche eine Pflicht fordert, stets in ein richtiges Derbältniß mit den Zwecken zu setzen sllcht, welche sie realisiren soll. Die Pflichterfüllung milß unterlasse»^ werden, wem» sie nur mit Verlegung ci)»cS religiösen (z. B. כהן והוא בבית הקברות) oder NechtSgeboteS gescheben kann; Rettung des eignen Vermögens (r אברתו ואבדת •הב) ein bindet gleichfalls von der Pflicht des Beistandes, doch ergebt bier wieder die Warnung an das Pflichtgefühl des Individuums, den eignen Interessen nicht eine zu große Prävalenz einzuränmen, und mebr dem (leiste als dem Worttaute des Gesetzes zu gehorchen (/יל המקיט בעצמו רב). — Eine Disvensation tritt ferner ein, wenn der Eigenthümer, obwobl es angebt, doch nicht durch eigne Tbätigkeit manifestirt, daß er den Beistand des Nächsten beansprucht. Die Begründung dieses Satzes durch Exodus 23, 5 und Deuter. 22, 4 (עזב תעזב עמו) leitet zur Besprechung des Gebotes über מעתה und פ״יקה, wo die Pflicht der Beistandsleistung bei Gefährdung des Eigentbums im (Komplexe mit den Pflichten des Mitleids gegen Tbiere und der Liebe des Feindes auftcitt, und wo diese Dispensation ans Rücksicht gegen das leidende Thier nicht statt- Haft ist. Der Satz des Endresultates der talm. Discussion B. Mez. 31 (vgs. ירצה פ׳ י״ב — סמ״ו. ע׳ פ״א V. טעינה (חם: רע״ב -- רמב״ב מצוה ובשבי zeigt ein neues Moment der Untersuchullg, und leitet direct zur Beantwortung der zweiten Frage der Preisausgabe (vgl. oben 22), über die Berechtigung, eine Belohnung oder Schadloshaltung für die Rettung deö Eigentbums zu fordern.— Daß man zur Forderung einer Belohnung berechtigt sein sollte, ist schon darum unmöglich, weil die Annahme einer Belohnung für eine von der Religion gebotene Pflicht gar nicht gestattet ist. Jede Wobltbat aber, die man dem Nächsten erweist, ist nach dein talmndischen Tugendbegriffe eine religiöse Handlung. mithin die Alinahme oder Fordcnmg einer Belohnung nnznlässig. Ebenso entschieden muß aber die Berechtigung einer EntschadigungSforderung anerkannt werden, wo nicht etwa von Seiten dessen, der die Pflichterfüllung übernimmt, ein vollständiges Abstrahiren von dem eignen Rechtsansprüche, welcher durch die Beistandsleistung beschränkt wird, sich annehmen laßt. (אט אין מתנה בפגי בעלים, vgl. u. A. ש״ע ה״ם: ימ״ר, טמ״ע, ז). Durch den Verlust, welcher dem Indrviduum bei Erfüllung der Pflicht erwächst, begeht nämlick derjenige, welchem sie zu Gute kommt, gewissermaßen einen indireeten Eingriff in den Rechtskreis des Beiftandleistenden; und ein