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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1856-01-01 · Heft 5 · p. Seite 203

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
5 (1856)
Issue
Heft 5
Article
Notizen.
Date
1856-01-01
Page
Seite 203 (sequence 6)
Language
German
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IRI
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Notizen. 203 wirklich mit dem Istflentlnimcr des gefährdeten Gutes oder seinen Bertretern (בית דץ) abgeschlossener Vertrag soll Ausgleichung des gestörten RechtsverbalLnisseS bewirten; in Abwesenheit derselben kann der Beistand leistende die Einwilligung des Besitzers zu einem gebübrenden Schadenersätze vorariSsetzen. — Die Anführung und Erläuterung der betreffenden Stellen der RechtScodiceS modisiciren und speeialisireu jenen allgemeinen Satz!, und tbun dar, wie überall eine billige Vergütung des dem Rettenden verursachten Verlustes bezweckt, aber jede Belobnnwg nachdrücklich als unstattbaft erklärt wird. Dies wird sowohl in den Bestimmungen über die Rettung des verlornen und gefährdeten Gutes,׳ wie in den Siearieonsgesetzen nachgewiesen und durch Beleuchtung von Gutachten und Nesponsen bestätigt. ('— חש׳ מהרם: תר״ם - תש ה־יאש כלל ע״ה — חש, ריב״ש: ר״יז). — Schließlich zeigt die Darftellung, obwohl dies nicht streng in die gestellte Frage gehört, wie dieselben Principien der Belohnung und Schadloshaltung auch bei Lebensrettung Geltung finden, so in der Erklärung des Talm. B. Kama 117 a (טול דינר והעבירני); einen Exemtionssall (der durch רמב",- תורת האדם: יו. begründet wird) findet sie in dem Aussprüche, für ärztlichen Beistand jede bedungene Belohnung zu gewähren, obwohl auch der Arzt nur Entschädigung für Zeitverlust und Mühewaltung zu beansprnchen hatte. Ueberall, so schließt die Abhandlung, bewährt steh das Prineip, das beim Beginne dieser Darstellung ausgesprochen wurde. Ohne die sittliche Freiheit des Individuums zu beschränken, ist ihm gezeigt, wie in der praktischen Sphäre des Lebens die Harmonie zwischen den anscheinend divergirenden Faetoren, Recht und Tilgend, vermittelt werden kann. Dies Prineip war der lebe!ldige Gedanke des mos. Staates. Die Staatssorni ist längst zertrümmert; aber ter Geist soll fortleben, wie das mosaische Gesetz sortlebt, welches seinen Bekennern gebietet: das Recht zu üben, die Tugend zu lieben." Ueber Hebung des religiösen UnterrichLSwesenö in Berlin legt der ״Bericht über die NeligionSschule, womit zu der am 30. März vorzunehmenden Prüfung der Dirigent Dr. Rosin einladet", ein erfreuliches Zeugniß ab. Die Schule, wird mitgetheilt, wurde int I. 1854 eröffnet, und es mußte von vorn begonnen, der den einzelnen Klassen ziemende Standpunkt erst geschaffen werden. Daher konnte die oberste Klaffe, in welcher der Unterricht seinen Abschluß erreichen sollte, erst mit dem letzten SommercursuS eröffnet werden; und die Schule enthält

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