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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1856-01-01 · Heft 5 · p. Seite 201

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
5 (1856)
Issue
Heft 5
Article
Notizen.
Date
1856-01-01
Page
Seite 201 (sequence 4)
Language
German
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IRI
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Notizen. 201 dazu besitzt, der wird zu entscheiden wissen, ob er der Stimme des eigenen Rechts, oder den, «Gebote der Liebe zu geboreben habe׳, in so prekären Fälle» muß das Gesetz schweigen, und kan» nur warnen (כל הס״ייס בעצמו רך כופו בא לידי כך). —- Wie »iel't leiü't c!» materielles Opfer für die Erfüllung dieser Pflicht;« doch scheine» darf, so >n«p auch die Schranke aller ibr entgegen tretenden religiösen (Gebote sallen, mit einziger Ausnabme der Grundpfeiler der religiösen und sittliche» Gemeinschaft, denen auch das eigene Leben freudig zum Opfer gebracht werden musi (ע":,. גילוי ע־יוה, •שפיכות כביב). Heilig aber sollte auchdieser boben Tugendpflicht gegenüber der fremde Rechtskreis geachtet werden; da es aber unangemessen erscheinen musi, dem Entschlüsse zu einer edelmütbigen Handlung Fesseln anzulegen, so »ins, bier das Recht der Billigkeit ('viucjfuMU'u machen. Oer Eingriff in eine niedere Rechts׳ pbare eines Ander» ist daber zu gestatten, wenn die Lebensrettung des Nächsten dagegen in die Wage fällt. (ב׳ קמא רך":. — רמכ״ם הל׳ חובל ומזיק פי״א, הל׳ יד; רודף ׳2היה רודף אחר הרודף וישיב־ כלים בין ישל נרדף כץ ישל כל אדם פטור, ולא מן הדין אלא ׳שלא יפגע מלהציל או יתמהמה ויעיין בעת שירדף), Erörterungen über die Pflicht des ärztlichen Beistandes und Auslösung der Gefangenen knüpfen sich an diese Darstellung. Die Untersuchung über die Beistandsleistung bei Gefäbrdung des EigentbumS einleitend, wird aueb bier die.Pflicht als eine solche dargestellt, der ein eigentliches Recht nicht gegenüberstebt, die daber auch nicht vom Rechtsgesetze, sondern nur von der Religion als Tugendlcbre geboten werden kann, ohne jedoch desbalb für das Individuum weniger Verbindlichkeit zu habe». Rast׳ Begriintiing der Pflicht durch das biblische Gebot (Erod. 23, 4. Deut. 22, I 3) und durch Speeialisirung derselbe» i» der talm. Lcbre (vorzüglich B. Mez. bl.) ergibt sich aus den Bestimmungen der Reel tseodieeS (—רטב׳ם הל׳ גו׳ ואבדה סט״.: ע׳ ע״ד — הם, ר׳ם ול) etwa Folgendes: Wäbrend der Staat nur als Billigkeitspflicht empfeblen kann, gefabrdetes Eigcuthum des Nächste» zu retten, verlornes Gut au sich z» nebmen, alsdann aber der Obrigkeit die Sorge überträgt, den rcebtmäsiigeu Eigentbümer zu ermitteln, macht die talm. Lebre, welche den: Tngendgcbote dieselbe Berechtigung wie dem.NcchtSgesetze zucrkennt, das Individuum selbst dafür verantwörtlich, seiner Pflicht vollständig Genüge zu leiste»; und bat der Finder des verlorenen Gutes seine Lcrpflichtnug insofer» erfüllt, als er!ich der Annahme des Gegenstandes nicht entzogen, so nimmt für ibn die Tugendpflicht den Charakter der Rechtssordcrnng an, und gebietet ihm, für die Erhaltung des fremden Gute-, das sich in seiner

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