Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 5 (1856)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Notizen.
- Date
- 1856-01-01
- Page
- Seite 200 (sequence 3)
- Language
- German
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Notizen. 200 bot: ״Du sollst nicht müßig stehen bei dem Blute deines Nächsten": und. auf tffruud der Talmudstelle Shnbedr. 73» lehren die Bearbeiter der talmud. Rechts- und Tugendlchre {׳b חושן ט' הגו סע׳ א —' כם״ג קס״א — דטב״ם הי$׳ רוצח פ״א הר׳ יד): wer seinen Nächste» i» Gebensgefabr siebt» ist verpflichtet» durch persönliche Hülfsleistung oder mit seinem Vermögen il׳m Beistand zur Rettung zu gen׳obren. — Gs tritt hier sofort die Gollision ei» zwischen de» Selbstpflichten des Individiiumo, wie zwischen seinem subjektive» Rechtskreise, gegenüber dem Tugendgebote der Beistandsleistung. Welches wird die Lösung sein? Die interessante B. Mezia 02it ausgestellte Frage und deren Beant- Wortung ist für die (Entscheidung von Gewicht. R. Akiba erklärt dort! jener Wanderer in der Wüste sei nicht verpflichtet, mit dem in gleicher Gefahr ftd׳ besintenden Reisegesäbrten seinen kargen Labetrunk zu tbeilen.» wenn dieser sel׳ei»bare Net deS GdelmutheS gewissermaßen einen Selbstmord veranlaßt. Die Tugendlcbre gebietet Sittlichteit, aber nicht Sentimentalität, sie kann nicht absurde Tbeoricn aufstelle», die sich in der Praris als zweck- und nutzlos zeigen, sie kann nicht der Ansicht Bcn-Petura's huldigen: denn zwei lieben zu Grunde geben lassen, wabrend das eine gerettet werden kann, muß, wenn nicht das Gesetz, doch mindestens die Vernunft einen Mord nennen, und wenn ein Lebcn gerettet werde» soll, so ist es natürlich, daß die Pflicht oder das Reckt der Lelbsterbaltung böber steht, als jede andere Rücksicht. Gin ähnliches Resultat liefert Nedarim 801 ׳, verglichen mit Tosista B. Mezia P. 11. (Die Grörterung über die Pflicht der Lelbsterbaltung »nd das Reckt, die eigne Glückseligkeit dem Wöhle Anderer vorzuzichen, bietet Veranlassung, den Unterschied darzntbun zwischen Selbstcrhaltung durch Versagung des Beistandes und Rettung des eigenen Lebens durch einen Angriff gegen das Leben des Andern» welcher nur im Falle der Notbwchr gestattet ist.) ״Dein Bruder lebe mit dir. aber dein Leben gebt voran", das ist der Sag, der ohne Bedenken zur Richtschnur genommen werden darf; zugleich aber ist die Warnung ausgesprochen, diese Dispensation nickt bis auf die bloße Möglichkeit einer Gefabr für das eigne Leben, oder auf zu große Rücksicht für materielle Güter auszudebnen. Allerdings kann das geschriebene Tugendgesetz nicht sagen, wann die Möglichkeit der eigenen Gefabr zur Wahrscheinlichkeit wird und von der Pflicht entbindet; es kann nicht vorschreiben» wie weit man im Opfer materieller Güter für die Pflicht geben müsse: wer nicht den Mutb bat. ein Kobes Opfer der Menschenliebe zu bringen» für den ist das Gesetz in solchen Fällen, wo die Entscheidung einzig und allein dem Individuum überlassen ist, überflüssig: und wer den sittlichen Muth