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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1856-01-01 · Heft 5 · p. Seite 199

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
5 (1856)
Issue
Heft 5
Article
Notizen.
Date
1856-01-01
Page
Seite 199 (sequence 2)
Language
German
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IRI
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Notizen. 199 scitS Gefahr lief, daS snmmum ju.s der Praxis zur summa injuria gestalten zu lassen, und sie anderseits in rigorosen Tugendvorschristeu das nicht erzielt hätte, was der eigentliche Zweck der Tugend im socjalcn Leben ist: das Wobl der Gesellschaft zu befördern. Die talmndische Lehre erkannte daher, daß in der Verpotcuzirnng des Rechts zur Tugend das wahre Heil der Gesellschaft begründet sei; und in ihrem Streben, die Principien für solche Lebensfragen aufzustellen, in denen das Recht deS SubjeetS mit seiner Pflicht, durch Ausübung der Tugeudvorschrift das Recht Anderer zu unterstützen, in Kollision geratb, erschließt sie einerseits dein forschenden Blicke die für den talmndischeu Lehrgang charakteristische Welt der kühnen Speculatiou, welche die Principien des Rechts zu erforschen und durch sie die schwierigsten Probleme zu lösen fiicbi; anderseits weht uns in ihr jener Hauch der reinsten Milde entgegen, welchen die mosaische Lebre der Nächstenliebe athmet. Die talm. Lehre achtet das Recht des Individuums, begrenzt eS aber, wo enötbig ist, mit Rücksicht auf das Tugendgebot, und wo sie dem Individuum selbst ein schiedsrichterliches Amt in der Schlichtung von Kollisionen überlaffen muß, da warnt sie vor egoistischer Nebcrtreibung des eignen.Rechtsanspruches oder der bequemen Selbstpflichten. Der Tugendpflicht, welcher kein Recht eines Andern gegenübersteht, soll die religiöse und sittliche Nötbignng gegenüberstebend erkannt werden, welche das Individuum veranlassen muß, auch obne einen Rechtszwang dem Tugendgebote Folge zu leisten. In Kollisionen der Pflichten unter einander stellt sich eine graduelle Verschiedenheit der Pflichten heraus, und die niedere Pflicht muß daher der höheren weichen; kann die Tugendpflicht nur mit Verletzung eines Rechtsgesetzes geschehen, so ist zu ermitteln, ob das Recht, das Andern gegenilber jederzeit heilig gehalten werden muß, sich vielleicht manchmal zu Gunsten der Tugendpflicht einen kittgriff nnifjfc gefallen lassen. - Diese Principien in der Specialuntersuchung angewandt, ergeben ungefähr folgende Resultate. Schutz des Lebens, als des böchsien physischen Gutes, ist die erste Verpflichtung, welche der Staat gegen seine Bürger übernimmt. Den! höchsten Rechte des Individuums an seiner Person steht die strengste Pflicht jedes Andern gegenüber, dies Recht in keiner Weise zu verletzen, und als das vorzüglichste Gebot der im socialen Leben zu erfüllenden Tugendpflichten setzt die Religion das Gebot der Beistandsleistung, wenn unser Nächster in Gefahr ist, das Leben zu verlieren. Nächst dem allgemeinen Gebote der Nächstenliebe erklärt die talmudische Exegese zur Basis ihrer Bestimmungen das Levit. 19, 17 ausgesprochene Ge-

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