Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 5 (1856)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Notizen.
- Date
- 1856-01-01
- Page
- Seite 198 (sequence 1)
- Language
- German
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198 Notizc». Notizen. Die im Jnmtarbcfte S. 17 gedachte Feierlichkeit fand nm 27. Jariuar im Beisein eines zahlreichen Publikums, unter dem sich mehrere hochgestellte Männer befanden, im Actnssaale des Seminars statt. Der Seminarist stud. phil. H. Seligsobn aus Wollstein batte den Preis errungen, und er verlas der getroffenen Bestimmung gemäß, öffentlich seine Abhandlung über die oben S. 22 gedachten Preisfragen. Folgendes ist der gedrängte Inhalt der Arbeit des Herrn Seligsohu. ״Die Gesetze sind die Seele des Staates; derjenige Staat wird mit dem besten Neckte ein lebendiger -Organismus genannt werden können, dessen Gesetze sich in allen Sphären der bürgerlichen Verbältnisse auf eine beilsame Weise mamsestiren, dessen Bürger freu höchsten Zweck darin erkennen, alle ihre Bestrebungen nach jenem gemeinsamen Mittelpunkte bin zu richten, (yin solch idealer Staat ist der von Moses construirte, in welchem alle Verhältnisse des religiösen und socialen Lebens von der einen Gottesidee durchdrungen waren. Der mosaische Staat konnte daher inehr, denn jeder andere, seinen Bürgern das gewahren, was der eigentlich praktische Zweck der staatlichen Gemeinsckaft ist, den vollkommensten Schutz der Person und des (n'gentbums; denn wahrend Gesetze sonst nur insofern die bürgerlichen Ver- Haltnisse überwachen können, als sie den Gingriff in die Rechte des Individuums verbieten, konnte die tuvsaische ׳.Gesetzgebung die positive Forderung stellen, sclbsttl'ätig für die Wahrung der höchsten Interessen Anderer zu wirken, da sie es war, welche zuerst nächst dem Recht auch die Tugend für das höchste Princip des gesellschaftlichen Lebens erklärte. Im MosaiSmuS haben Recht und Tugend gleiche Dignität; und durch daS Individuum selbst, das seinem Gotte auch für die Heiligbaltnng des Tugendgebotes verantwortlich gemacht wird, ist die Uebung der Tugend, obwohl sie nicht vom weltlichen Richter erzwungen werden kann, im praktischen Leben garantirt. Der Bekenner des mosaischen Glaubens war dazu berufen, die Harmonie dieser anscheinend widerstrebenden Elemente in seiner praktischen Sphäre zu bewirken; und das mos. Gesetz, das meist nur allgemeine Vorschriften geben konnte, hatte nicht nötbig, Specialbestimmungen darüber zu erlassen, wie weit das Individuum zu Gunsten der Tugeudpflichten von seinem Rechtsansprüche abstrahiren müsse, um ein etwaiges Mißverhältnifi zwischen beiden auszugleichen. Specieller konnte hierin das Supplement zum göttlichen Gesetzbuche, die mündliche Ncberlieseruug verfahren, und sie mußte es auch, da sie durch die scharfen Distinctiouen des NechtSbegrisses einer-