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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1856-01-01 · Heft 4 · p. Seite 139

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
5 (1856)
Issue
Heft 4
Article
Geschichte der Juden in Holland
Date
1856-01-01
Page
Seite 139 (sequence 15)
Language
German
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13'.» Nu׳ Inte» in Holland. nannten und Knnvn (Privilegien und 'Bestimmungen) der Städte bestinnnt, eine Art (besetze, ans die sie 11111 fo mehr angewiesen waren, als die Staaten ihre Aufnahme mit den daran zn knüpfenden Bedingungen gänzlich de» städtische» Magistraten anhciingestellt hatte». Durch diese Organe ward bestimmt, welche Gewerbe ihnen zu betreiben erlaubt seien und in wiefern sie im HandlnngSgeschäfre seilten geduldet werden, wie auch in wiefern sie die Berpstichtnng haben, sich den allgemeine» Bererdnnngen und der Heiligung des christliche» Sabbats $u unterwerfen, in welche» Fällen das Gericht und die Schüfst'» ihren Sabbat;u respeetiren, die Bestätigung ihrer Eben zu berücksichtigen haben, auch wie sie den Eid rer der Schöfseubank ableisten sollen. I» Amsterdam herrschte der schon im I. 1032 am 2'.». Mär; angenommene Grundsatz: ״Die Inden, .wenn sie auch Bürger sind, dürfen keine PoorterSgewerbe treiben", d. h. keine solchen, die zn irgend einem Znnfrverein gehörten. Dabei waren blos solche Gewerbe aitsgenommen, die in unzertrennlicher Vcrbindniig mit ibrent religiösen Glauben stehen, und einige kleine Handlbiernngen von untergeordncteiit Fache. Gestaltet waren ihnen 'Buchdruckereien und ׳Bücherverkauf, das Schlächtergewerbe, Halten von ׳Apotheken, und endlich der Kleinhandel tu Materialwaarc», das Verkaufen von Hühnern und Schlachtvieh ltud alten und neuen Kleidern. Hinsichtlich der Buchdruckerei soll Menasse be» Israel schon im Jahre 1023 eine Presse zum Druck hebräischer Werke angelegt haben; bald hatte er seine Druckerei sehr ausgedehnt, und es sind ans derselben schöne Werke hervorgcgangen. Sein Sohn fehle dieses Geschäft fort, und »ach ihm der berühmte Äthins, von dem gemeldet wird, das; er im Jahre 10!»'.) zwölf Pressen im Gauge hatte und die Bibel in ncnncrlei Formen drtlck'te ׳). Hinsichtlich des Schlächtergewerbes stand dieser Zweig ivege» der mosaischen Spcisegesehe und des ans denselben hervorgehenden Verbotes Blut zn geniesten, in zn enger Beziehung mit der Gewissensfreiheit, um den Inden nicht in vollem Maste erlaubt zu sein. Lei der Stiftung einer Flcischscharne, die der Aussicht der Synagogcnverwaltung unterworfen waren, wurde die Beobachtung der geschlichen Vorschriften nach ziemlich festen Grnndsähen bestimmt. 2) Schutt, Jütische Merkwürtigkeiten. Th. III. S. 20j.

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