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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1856-01-01 · Heft 4 · p. Seite 138

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
5 (1856)
Issue
Heft 4
Article
Geschichte der Juden in Holland
Date
1856-01-01
Page
Seite 138 (sequence 14)
Language
German
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138 Geschichte der oufai in Holland. Hof i'i'ii Holland Xorfolbcii!)tichtnng ^cutafi wurden nicht selten llrtheile bei jüdischen Wittwen gefallt, bei deneil die Gütergemeinschaft bei den Heirathsbedingnngen nicht ausdrücklich ausgeschlossen war, sie sich aber auf die Gültigleit der jüdischen Keruba - des jüdischen Ehekontrakts — beriefen, die diese Gü-- tergcmeinsehaft nicht kennt, um der Zahlung der Hälfte der Schulden entledigt $u sein. Das Gegentbeil fand i» Surinam statt, wo laut einer Verordnung vom 1. August 17i0 die Keluba die volle Gültigkeit eines Ehevertrags hatte. Zu den jüdischen Sitten und Gebräuche», die nicht als völlig abgcschafft betrachtet werden sjedeufalls bei den Juden selbst», gehört auch die Ucbergabe eines ScheidebrieseS von ci>tem Ehemanne an seine Frau. Ein solcher Brief mußte auf neues (?) Pergament und mit sehr schwarzer Tinte geschrieben, und in zwölf Zeilen abgefaßt werden '). Es scheint dennoch, das; die Inden voll diesem EbcscheidnngSmittcl einen spärlichen Gebrauch gemacht haben; denil eine nnschuldigcrwcise verstoßene Frau wäre ohne Zwciscl von dem Schöffenstubl in ihre Rechte wieder eingeseßt worden. Einen solchen Reehtssall haben wir nirgends erwähnt gefunden; auch hätte der Magistrat die zweite Ehe eines Mannes, der feiner Frau auf solche Vü'isc einen Scheidungsbricf übergeben, nicht bestätigt, und man kann ans dein Mangel einer Erwähnung den Schluß ziehen, das; Ehescheidungen unter den Inden unserer Republik sich selten ereigneten. Auch bei anderen Familienangelegenheiren, als Testamenten, Bererbnngen u. s. w-, wurden, so laiigc die Fragen nicht zur Instruktion des Richters gelangten, nicht »reuige Proeesse deil Gewohnheiten nild Gebräuchen der Juden überlassen, doch wurde vieles, was unter ihnen geschah, »lehr stillschweigend geduldet als für gültig anerkannt. Die christlichc Obrigkeit erkannte jene Parnassim oder Vorsteher als die gesetzliche Magistratur oder Verwaltung an, und überließ ihnen die Ueberwachung und Erhaltung der Ordnung. Ja sie machte sie auch oft verantwortlich für die Bewahrung der Ordnung und die Vergütung des durch dieses oder jenes Mitglied der Gemeinde angerichtcten Schadens. Der Ncchtözustand der Inden wurde ferner durch die söge- 1) Siebe I. W. G. Adler, Sammlung von gerichtlichen jüdischen Kontraklen. Rabbinisch und Deutsch. Nebst!Vorrede von O. G. Tvchse». Hamb. 1773.

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