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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1856-01-01 · Heft 4 · p. Seite 137

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
5 (1856)
Issue
Heft 4
Article
Geschichte der Juden in Holland
Date
1856-01-01
Page
Seite 137 (sequence 13)
Language
German
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ÖJi'fcl'iditc dcr Inden in Holland. 137 - uild selbst in Rom. sei es dem jüdischen Belke erlaubt, solche Ehen zu schlicken. So war bei de» Statuten der Stadt Ham- 1ןץ11וי (woher die Bittsteller gebürtig waren) den Juden ausdrücklich eingcrän.nt, daß, obschon sie sich den anderen Gesetzen und Berordnnngen zu fügen hatte», sie hinsichtlich ihrer Ehebestimmungen sich blos nach der inosaischeu Lehre richten könnten." Tie Erlaubnisi ward für einen speeicllen Fall crrhcilt; aber »nn gaben die Inden ovn Neuem die Bitte du: ״das;, da nach dem inosaische» Gesetze die Stufen dcr Blutsverwandtschaft verschieden seien von den civilcn und kirchlichen Gesetzen, so wie auch von dem politischeu Gesetze vom Jahre!580, so bitten sie um ein allgemeines Octroi oder immerwährende Ausnahme, um derartige Ehen in der Zukunft ohne Beschränkungen eingchcn zu können." Tie Staaten verlangten hierauf die Meinung der theologischen Facnltät der Landeennioersität zu Lenden, die in einer sehr mcdwürdigen oben erwähnten Berichterstattung erklärte: ״daß, nachdem die Lehre der Juden in dieser Hinsicht nicht ans dem gnterklärien richtigen Sinne dcr Gesetze MosiS, sonder» ans den Erklärungen der Rabbinen gegründet wäre, solche Erlaubnis; wohl als Ansnähme von der Regel, aber nicht bestimmt durch eine allgemein gültige Berordnnng dürste ertheill werden." Tie Staaten beschlossen ganz in diesem Sinne, und cs herrschte seit jener Zeit die allgemeine Rechtsnorm, daß die Inden in der Regel nicht berechtigt seien, Ehcbündnissc iin Widerspruch mit den! bürgerlichen Gesetz zu schließen. Nach dieser Norin durste auch die nachgelasscne Wittwe eines verstorbenen Bruders nicht durch ihren Schwager gcheiralhet werden, cs ninßle sic dieser (wie cs die Inden hießen) verschmähen. Deshalb machten die Inden seit dieser Zeit, um ihr Gesetz nicht zu vernachlässigen, die Bedingung zu ihren Heirathsbedingungen, auch noch eine Acte von Bcrschmähung.׳עטר ר,ליצר hiuznzufngen'-h. Als Folge dieser Grundsätze ward auch im Jahre 1730 der damalige Obcrrabbiner nebst seine» Assessoren zu Amsterdam gezwnugcn, eine Ehe einzusegnen, von der er behauptete, sie stehe in Widerspruch mit den jüdischen Usancen und Rechten (?), obgleich sic nach dem bürgerlichen!liecht erlaubt war. Die Schössen verboten zugleich dein Rabbiner, den angcdrohten Bann am jübischen Paare zu vollziehen. Dieser Ansspruch ward durch den b) Dieses ist wie bekannt falsch; die gedachte Acte bat einen andern Grund.

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