Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 5 (1856)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Geschichte der Juden in Holland
- Date
- 1856-01-01
- Page
- Seite 136 (sequence 12)
- Language
- German
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Mcfdiiof'tc der Inden in Holland. 1:16 (*rftcita (iufpu'cit das christliche Princip dcö Staates solches erlaubte) durch ihre eigne Gesetzgebung, Sitte» und Gebräuche. Die mosaische Lehre ward hierfür zum Fundament angenommen, erklärt und angewendct, nach den Meinungen ihrer Gesetzgelehrten und Nabbinen. Diesen Gewohnheiten und Gebräuchen gemäß dnrste der Oberrabbincr über alle Streitigkeiten zwischen den »indem seines Volkes entscheiden, wofür er jedcSmal besondere Sporteln erhielt. So lange sic nur stillschweigend geduldet wnrden, und ihre Beziehung zur bürgerlichen Behörde noch nicht genau bestimmt war, muß die Autorität ihrer Rabbiner sehr groß gewesen sei». Sie nahm aber allmalig ab, je mehr sie in den Verband deS gemeinen Rechts gebracht und ihre Autonomie bc« schränkt wurde. Der Geist der Nation widersetzte sich jedoch diesem so lange cö möglich war, und verlangte, wo cö nur sein konnte, sich selbst überlassen zu werden. Ein vorzügliches Beispiel davon liefern die beiderseitig znsischen der hohe» Negierung und den jüdischen Notabel» geführten Unterhandlungen, in Bezug zn der israelitischen Ehe und den (hier im Lande bei den Inden äußerst selten erscheinenden) Ehescheidungen. Tie Juden wollten sich in dieser Hinsicht nur nach ihrer Ansfassung der mosaischen Lehre richten und nach ihr Ehe» schließen, wobei mancher Confliet mit den Landesgesetzen sich ergab. Hierher gehört die Leviratsehe zwischeil dem Bruder und der Frau des früher verstorbenen Bruders, die Ehe zwischen Onkel und Nichte, Eonsin und Eonsine *). Die Gencralstaaten hielte» stets das Princip fest, daß hier jedesmal eine bestimmte Erlanbniß nachgesucht werden müßte, und fanden sich oft sehr bcsclnvcrt, solchen gegen die christliche Ansfassnng der göttlichen Lehre getroffenen Verbindungen die Auerkennung zn crtheilcn. Fuwcilcn wurden zwar die einmal nach jüdischem Ritus geschlossenen Ehen für gültig erklärt, und die dagegen erhobenen Rechlsbcschwerden durch sogenannte Abolition niedergeschlagen; aber immer mit dem zum strengen Darnachhaltcn gegebenen Befehle, daß man sich von nun ab an das politische Gesetz vom Jahre 15180 hinsichtlich der Ehe zu halten habe. Die Juden fühlten sich aber durch diese Bestimmung beschwert. ״In allen Staate», wo sie geduldet werden -- so ward ihrerseits in einer Eingabe bei den Staaten im Jahre 1710 angegeben — 8) Vgl. hierüber Seldcnus Uxor Hcbraica, absolvcns nuptias et divortia Vctcrum llcbi'acorum.