Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 5 (1856)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Geschichte der Juden in Holland
- Date
- 1856-01-01
- Page
- Seite 135 (sequence 11)
- Language
- German
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(beschicht? bei• Juden in Holland. 135 mit den heidnischen Völkern gestellt, die zur Ehristcntause ge« zwnngen werden mußten; seit Karl dem Großen wurden sie als ein vielseitig privilegirter Volksstamni betrachtet. Nach den Kreuz« zügen wurden sie zu der allgemeinen Neide von Ketzern und Ungläubigen gezählt, die zur Einheit des Glaubens in die allein seligmachende Kirche gesiibrt werden mußten. Die Kircbenreformation sing an, in ihnen die Blutsverwandten des Stifters ihrer Neligion zu schauen. Aber i» welebeni Lichte vorzüglich wurden sie in den Niederlanden betrachtet, ausgenommen, nntergebracht, bewillkommiV Voll sehr Vielen bloS als ein fremdes HandelSvolk, das man duldete, >tnd dem man Wohnsitze im Interesse des Handels gewahrte; aber von Vielen gewiß auch als das Volk des VersprechenS. Dieses erkennt man bald in dem echt christlichen Znspräche deö ausgezeichneten rcchtsgelehrten Staatsmannes, dem die Abfassung des Entwurfes einer Verordnung für ihre Ansässigmachung ansgetragen war, und der zuerst sich mit der freundlichen Zurechtweisung über ihre Unwissenheit in der angeblichen rettenden Seligkeitslehre beschäftigte. Wir finden von Hugo Grotins ein Gedicht, worin er den gastfreundlich Anfgenommenen, nachdem sie die vollkommene Neligionssreiheit erlangt, wohlwollend znredelcch. Und hundert Jahre später ward dieses Prineip nicht weniger schön und treffend in einem Gutachten der theologischen Facultät der ersten Universität des Landes ausgesprochen, worin unter Anderem erklärt wurde, daß die Facultat nicht unterlassen könne, ihr herzliches Wohlwollen gegen die jüdische Nation, als die Wiege, deö Glaubens, von dem sie so große und herrliche Verheißungen besitzen u. s. 11'., zu bezeigen Diesen Grundsätzen gemäß wurden die Juden im Allgemeinen als ein für sich bestehendes Volk betrachtet, weshalb sie in den meisten StaatSacten vom siebzehnten und achtzehnten Jahrhundert die hebräische oder jüdische Nation genannt werden. Sie wurden zugleich erkannt als feste Einwohner deö Landes und Unterthanen des Landes hoher Obrigkeit. Kraft dieser doppelten Beziehung ward ihr socialer NechtSzustand durch vielerlei Gesetze bestimmt. <>) Bei ilocucn ist das Gedieht l'uchstäbllch aufjcncimncn: der Unterzeichnete hat es aus mehreren Ursachen ausgelassen 0—n. 7) Auch dieses Gutachten wird bei Koenen weitläufiger mitgetheili, und ist hier wie oben weggelassen. e—n.