Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 5 (1856)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Geschichte der Juden in Holland
- Date
- 1856-01-01
- Page
- Seite 129 (sequence 5)
- Language
- German
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Geschichte der Juden in Hollund. 129 sich dennoch, nachdem einige Zeit verstrichen war, einige Juden mit ihren Familien auf dem V1»de in dieser Provinz nieder; daher die Staaten cS im I. >789 nötlug erachteten, diesem Verfahren durch neue Verordnungen zu steuern. Das Verbot ward wiederholt, aber mit solcher Milderung einiger früheren Artikel, das; cö einer durch einige Einschränkungen begrenzten Erlaubnis; gleichsam. Diese Einschränkungen waren vorzüglich gegen diesenigcn hernmziehcndeu Inden gerichtet, die den Versuch machten, sich »eben den schon Ansässige» niederzulassen. In der Provinz Utrecht, der einzigen nebst Holland, in der sich lzn Maarchen) eine portugiesische Gemeinde befand, ward wie früher zu Amsterdam ein merkbarer Unterschied zwischen diesem mehr vermögendem und wohlhabendem Tbeile, und den sehr bedurstigen und nicht immer empfehlungSwürdigen hochdeutschen Israeliten gemacht. Die Ersteren wurde» ungeachtet der Beschivcrde» des KircbenratheS zu Maarchen nicht bloö stillschweigend geduldet, sondern erlangten sogar im I. >76'< von den Staaten die vollständige Approbation und Bestätigung eines für ihre Ule« meinde abgefassten!ItegulativS. Die Hochdeutschen aber, und spccicll die hermnziehenden Krämer, gegen die auch in Holland mehr als einmal Beschlüsse gefaßt wurden, wurde» in Utrecht zu verschiedencn,seiten znrück'gewiesen. So wurde im I. 1793 bei einer in jener Provinz herrschenden ansteckenden Seuche durch die Staaten ein Beschluß gefaßt, durch den vorlänsig allen hochdentscheil Inden und Jüdinnen verboten wurde, irgendwo in die Provinz zu kommen. Eine derartige Veröffentlichung ward in der Stadt Utrecht ans den Befehl der sogenannten S1־ue<lsd1;t|• am 1. Oet. 1736 bestimmt und publicirt. Indessen hatten sich ungefähr um die Hälfte jenes Jabrhnndertö eine große Zahl hochdeutscher jüdischer Familien in Maarchcvceö ctablirt, und diese wuchs so sehr Hera», daß der Magistrat dieser Stadt sich deshalb z» beunruhigen ansing und sich an die Staaten wandte. Hierauf ward durch eine Veröffentlichung ihrer (sogenannten) Iloogmögeiulo die Bestimmung getroffen, die sämuttliche Gemeinde müßte Bürgschaft leisten für das gute Betragen aller GetUcindeglieder, wie auch für die richtige Zahlung aller Steuern; auch dürfe kein Israelit in die Geuieinde anfgenonunen werden, ohne schriftliche Erlaubniß von Seiten des Magistrats. Diese Verordnung wurde mit mancher Verschärfung im I. >777 wiederholt erneuert.