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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1856-01-01 · Heft 4 · p. Seite 128

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
5 (1856)
Issue
Heft 4
Article
Geschichte der Juden in Holland
Date
1856-01-01
Page
Seite 128 (sequence 4)
Language
German
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128 ©efd'id>tc N־r Juden in Holland. fegten die Staaten von Holland int I. 1776 fest, das; ei» niederländischer Inte, uni (frlanbniß zur Answandernng naä> Gffeguebo oder Tcmerarp zu erhalten, wenigstens ein hinreichendes Bermögen besitze» mußte, um das tzigentbuin einer Plantage erwerben zu können. Alles Streben der Amsterdamer Parnassim, mcbr Freiheit in dieser Hinsicht für ihre Glaubensgenossen zu erlangen, blieb olme (erfolg. Ausbreitung und (sreigitisse in den übrigen P r o »in; e n. Während die reichen und ansehnlichen portugiesischen Inden sich nicht viel weiter als in einigen Urteil in der Provinz Hollauf׳ »iederliesien, singen die hochdeutschen Juden an, sich schon unter der Statthalterschaft von Wilhelm III. in allen sieben Provinzcn anznsicdeln. In Geldcrland ward durch die Lanksrhastsversainmlnng den I5;1׳K'U des (flias (siomperts erlaubt, sich in jener Provinz zu etabliren, wobei ihnen nebst anderen Jndividncn derselben Nation Proteetion versprochen und der Pacht der Leihhäuser erlaubt ward. Als vier Jahre spater ein Pachter eines solchen Leihhauses zu Mahlningen ans »»redliche Weise Bankerott machte, ward dtlrch die Tcputation des der Vorschlag gemacht, allen Juden die Niederlassung in der Proviitz zu verbieten. Dieter Borschlag ward zwar nicht angenommen, aber man behandelte von jetzt an die Inden mit Mißtrauen. In Nimwegen wurden einige Inden ans die Beschuldigung, daß sie ein (fhristenkind ermordet, um sich mit seinem Blute zu mästen, i»S Stadtgcfängniß geworfen. Aber der Professor I. Meier, der in Harlem die orientalischen Sprachen lehrte, überzeugte die Negierung, wie moralisch unmöglich es sei, das; die Juden, denen das Gesetz einen tiefen 'Widerwillen gegen den (gebrauch deö Blutes cinstöße, sich eines solchen Verbrechens schuldig gemacht hätten, und eö erfolgte ihre Loslassnngch. Wie es scheint, hatte man auch hier ebensowohl als in Holland sich später über hertunziehende Kramer zu beklage» gehabt; durch einen Nathsbeschlus; vom 27. Mai 1726 ward den Juden aufs Bestimmteste untersagt, aus dem Lande zu wohnen oder z« übernachten. Ungeachtet dieses Verbotes ließen 3) Aehnliche Beschuldigungen u'urN’n schon im I. 1003 zu Amstcrdam gegen sie erhol׳«», sie wurden aber durch öffentliche Bekanntmachung des Gerichts als grundlos erklärt.

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