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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1856-01-01 · Heft 2 · p. Seite 53

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
5 (1856)
Issue
Heft 2
Article
Briefe aus Wien
Date
1856-01-01
Page
Seite 53 (sequence 7)
Language
German
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IRI
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Briefe aus Wien. 53 Ist es ei» Mann von rechtem Verstäiidniß, so bietet stch hier eine segensreiche Wirksamkeit, wie kaum in einer andern Gemeinde des gesammtcn Kontinentes. IV. Ich komme zuletzt auf die NcligionSschule. Die Gemeinde bicr hat nämlich keine Schule, wo die allgemein wissenschaftlichen Gegenstände gelehrt werden. Trotzdem die Behörden ibr das Anerbieten gemacht haben, sie könne eine Volksschule oder eine Musterhanptschule errichte», so sträubt sich die Gemeinde dagegen. Sie fürchtet, daß dadurch dem Separatismus neue Nahrung geboten würde. Bon Seite der Gemeinde bestehet daher bloS eine Religionöschule. Es sind nämlich hier sämmtiiche Glasten der Volksschule (4 Jahre), Realschulen Hi Iabre) und Gymnasien (8 Jahre) verpflichtet, ein Religionszeugniß beizubringen. Für alle diese Glaste» wird daher der Religionsunterricht crtbeilt. Auch die Anzahl der Mädchen, die die Volksschule besuchen, ist in erfreulichem Aufschwünge. Es bestehen für dieselbe drei Glasten. Ferner sind zum Religionsunterrichte die Handwerkslcbrlingc und die Handlungöschnler verpflichtet. Der Gegenstand des Religionsunterrichtes für die Knabe» der VolkSfchulilasse ist der Pentateuch in der Ursprache. Ferner wird in der Schule auch in diesen Glasten das Gebetbuch erschöpfend gelehrt. Grammatische Erklärungen, Sittcnlehre u. s. w. werden an diesen Unterricht geknüpft. Die Mädchen werden unterrichtet in der biblischen Geschichte und von da ab.in der jüdischen Geschichte, ferner in der ReligionS-, Sitten- und Pflichtenlehre, Gcrcmonialgesetz u. s. w.; endlich werden auch die wichtigsten Gebete in der Ursprache zuni Verständnisse gebracht. In den Realschul- und Gymnasialelassen wird die bemessene Zeit für den Religionsunterricht zur ׳Hälfte für die Bibel in der Urspräche (Stücke aus den ersten Propheten, und später einzelne Gapitel ans den Psalmen, Sprüchen, IcsaiaS n.), zur -Hälfte für den Neli» gionsuntcrricht benutzt. — Die Handlungslchrlingc empfange» seit dem vorigen Jahre Religionsunterricht, zu dem sie früher nicht verpflichtet waren, und an die Handwerkslehrlinge wird statt des Religionsunterrichtes bei dem Gottesdienste, der für dieselben am Sonntage gehalten wird, eine-Exhorte gehalten, die sich zunächst an die laufende Parascha oder an eine Erzählung re. der bibl. Geschichte knüpft. So sehr es hier von Vortheil ist, daß die ftudircnde Jugend sich nicht dem Religionsunterrichte entziehen kann, so hat diese Maßregel den Nachtheil, daß sie eben Zwang ist, und wie jeder Zwang nicht- Frankel, Monatsschrift. V. 2. 5

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