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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1855-01-01 · Heft 11 · p. Seite 409

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
4 (1855)
Issue
Heft 11
Article
Rede am Geburtsfeste Sr. Majestät, des Königs Friedrich Wilhelm IV. 15. October 1855
Date
1855-01-01
Page
Seite 409 (sequence 9)
Language
German
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IRI
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Sr. Majestät des Königs Friedrich Wilhelm IV. 409 Familienleben herausgebildet! Doch je heiliger die Familie und das Familienrecht, um so überraschender das Durchdringen des vernunftgemäßen Rechtsprincips auch in dieser Sphäre. Dem Vater gehört sein Kind: und nicht soll den elterlichen Gefühlen Gewalt angethan, nicht sollen zum vermeintlichen Wohle des Ganzen die geheiligten Rechte der Eltern geopfert, das mißgestaltete Kind wie in der lykurgischen Gesetzgebung dem Tode preisgegeben werden. Doch ist nicht minder das Recht des Vaters in Beziehung zu seinem Kinde, durch die in demselben sich manifestirende Persönlichkeit beschränkt: nicht stehet, wie es sonst in den patriarchalischen Verhältnissen hervortritt und wie es das alte römische Zwölftafelgesetz aussprach, dem Vater ein Recht über Tod und Leben seines Kindes zu. Selbst der widerspänstige Sohn, der sich vergangen und nicht auf die Ermahnung und Züchtigung seiner Eltern hört, kann nur durch den Richter die endliche Bestrafung erleiden (Deut. 21, 18). Lassen Sie uns noch die Manifestation dieses Rechtsprincips im Staate erkennen. Die alten auf Offenbarung sich stützenden Gesetzgebungen (Menu, Zendavesta) nahmen einen Staat mit monarchischen Gesetzgebungen zur Grundlage. Denn da in ihnen als letzte Ursache das Recht in Unterwerfung unter den Willen der Gottheit liegt, vor ihr jedes Recht aufgehet, so wird diesem Begriff gemäß der je niedere Kreis von dem höhern verdrängt. Das Recht ist nicht ein in allen seinen Punkten cohärirendes organisches Ganze, eine in sich verschlungene Kette, die sich von der Hütte des Bettlers, von der persönlichen Freiheit des Individuums bis hinauf zum Throne ziehet, sondern es bildet nur einen losen Zusammenhang von verschiedenen sich abstufenden Rechten, deren Gipfel der Fürst einnimmt. Darum hier der leichte Uebergang zum despotischen Staate': vor dem Kreise des Herrschers gehet, nach dem Urtypus der Unterwerfung unter den Willen der Götter, der-Rechtskreis des Individuums, des Unterthanen, auf. Anders die mosaische Staatsform: sie war ursprünglich eine republicanische. Vor Gott tritt nicht das Recht zurück, es fließt aus seinem Wesen; hier gibt es nicht Sphären von Rechten, sondern nur eine Sphäre des Rechts: darum muß auch das Recht des Einzelnen Anerkennung finden und darf nicht verdrängt werden. Und da nach dem Dorbilde der in jener frühen Zeit allgemein

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