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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1855-01-01 · Heft 11 · p. Seite 408

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
4 (1855)
Issue
Heft 11
Article
Rede am Geburtsfeste Sr. Majestät, des Königs Friedrich Wilhelm IV. 15. October 1855
Date
1855-01-01
Page
Seite 408 (sequence 8)
Language
German
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408 Rede ant Geluirtsfeste Ganzen Abbruch, wird dessen Macht verringert, die Familie erleidet durch den Ausfall eines Gliedes einen äußerlichen Verlust. In der griechischen Mythe übernehmen die unterirdischen Götter an der Stelle des Erschlagenen die Rache und verlangen die versöhnende und reinigende Sühne; aber auch der Blutrücher, gewöhnlich der nächste Anverwandte des Erschlagenen, forderte Rache, doch konnte er ein Lösegeld annehmen und es wurde hierdurch auf die Blutrache verzichtet. Dem Gerichte selbst lag übrigens nicht die Bestrafung des Mörders ab; dieser konnte sich verbannen, ehe er vor Gericht gestellt wurde. Der Mord tritt also nicht aus dem Kreise des Privat- Verbrechens, und der'Erschlagene wird als Sache der Familie betrachtet. Dieses Privat- und Sachverhältniß tritt noch sichtbarer bei den alten Germanen hervor, wo der Mord durch das Werigeld vergütet wurde; und bemerkenswerth ist, daß auch der islamitische Gesetzgeber — vielleicht mit dem Hinblicke auf die bei seinem Volke herrschende Sitte — als Wort Gottes im Koran verkündet: ״Gläubige! es ist euch verordnet die Wiedervergeltung beim Morde: Freien für Freien, Sklaven für Sklaven, Weib für Weib. Wem aber der Anverwandte vergibt, der mag gezwungen werden nach dem was recht ist, und es soll ihm eine Geldbuße nach Billigkeit aufgelegt werden. Diese Milde und Barmherzigkeit kommt von eüerm Herrn".— Wie verschieden von diesen alten und jüngeren Gesetzgebungen das mos. Recht! Hier nimmt das Verbrechen des Mordes die Stelle ein, die das Rechtsprincip ihm zuweisen muß: die Vernichtung des mit Selbstständigkeit begabten und nie zur Sache herabzudrückenden Menschen. Daher tritt auch der Mord aus dem Kreise des Privatverbrechens in den Kreis des Verbrechens gegen die Gesammtheit, den Staat. Darum die Worte der Schrift: ״Ihr sollet, kein Lösegeld nehmen für den der des Mordes schuldig ist"; ferner ״das Blut (der Mord) macht verrucht das Land, und das Land wird nicht gesühnt für das Blut das darin vergossen wurde, es sei denn durch das Blut dessen, der es vergossen". ■ ' , Wie der Familie trotz mancher scheinbaren, bei genauerm Abwägen jedoch leicht schwindenden Härte der ihr gebührende rechtliche Kreis zugewiesen ist, bedarf nicht der umständlichen Ausführung: hat sich doch aus ihr das sprüchwörterlich gewordene, den Stolz der spätesten Nachkommen bezeichnende

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