Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 4 (1855)
- Issue
- Heft 11
- Article
- Rede am Geburtsfeste Sr. Majestät, des Königs Friedrich Wilhelm IV. 15. October 1855
- Date
- 1855-01-01
- Page
- Seite 407 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2829132-2829178-2829190-2854071--02565-2854089- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
407 ' Sr. Majestät des Königs Friedrich Wilhelm IV. Hohepriester nicht minder als der Nichtpriester, der Vornehme nicht minder wie der Niedrigste im Volke der ganzen Strenge des Gesetzes unterworfen. Auch schützt nicht, wie auf vielen anderen Gebieten wahrzunehmen, eine heilige Stätte, und nicht breitet die Gottheit über den vor dem Gesetze schuldig Befundenen ihre Flügel schirmend aus: ״von Meinem Altäre sollst du ihn zur Bestrafung wegnehmen", verkündet die Schrift. Denn das Recht in Gott immanent kann nicht mit dem im Menschen zum Bewußtsein gekommenen Recht in Widerspruch treten: das Recht ist nicht willkürlich gesetzt, und kann daher nicht willkürlich aufgehoben werden. Und wie der aus Eden hervorbrechende Strom, ergießt sich dieser vernunftgemäße Rechtsbegriff nach mehreren Richtungen: über die Person, über die Gesellschaft in engerer Beziehung — die Familie — und über die größere, zur staatlichen Gemeinschaft sich entwickelnde und verbindende Gesellschast. In der mos. Gesetzgebung stehet oben an die Persönlichkeit des Menschen; ihrer kann er nie entäußert, er selbst nie zur Sache herabgedrückt werden. Was in der Schöpfungsgeschichte vom Menschen ausgesagt wird: ״er ist im Ebenbilde Gottes erschaffen", hat nicht nur Bedeutung für die ihm verliehenen und ihn zu Gott erhebenden Geistesgaben, sondern belehrt auch über das Recht des Menschen: er besitzt, da er in seinem Innern Göttliches trägt, eine Persönlichkeit, ist begabt mit der Würde der individuellen Selbstständigkeit. Darum wird an einer andern Stelle (Genes. 0,6), wo die Strafe des Mordes gesetzt ist, hinzugefügt: ״denn im Ebenbilde Gottes machte er den Menschen". Und dieses Recht an sich, an seine Selbstständigkeit durchdringt alle Schichten; selbst der Sklave wird nicht zur Sache: auf seine Ermordung erleidet sein Herr Todesstrafe. Und diese Strafe kann nicht durch Sühne oder Reinigung abgewendet werden: das Verbrechen wird als Derletzung des über allen besonderen Verhältnissen stehenden Rechts angesehen, es ist ein an der Selbstständigkeit des Menschen begangenes Unrecht. Die alten Gesetzgebungen erblickten in dem Morde eigentlich nur ein Privatverbrechen, und zwar nach einer doppelten Seite: gegen den Ermordeten und gegen die Familie, der derselbe angehörte. Nach den patriarchalischen Verhältnissen bildet jede Familie einen in sich abgeschlossenen kleinen Staat; durch den Mord des Einzelnen geschiehst also dem