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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1855-01-01 · Heft 11 · p. Seite 406

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
4 (1855)
Issue
Heft 11
Article
Rede am Geburtsfeste Sr. Majestät, des Königs Friedrich Wilhelm IV. 15. October 1855
Date
1855-01-01
Page
Seite 406 (sequence 6)
Language
German
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406 Rede am Geburtsfeste gelangen kann, müßte dieser Gesetzgeber unmittelbar eingreiftn, es ausdecken und ein höheres Anzeichen dem Richter die sprechendste Aufforderung zur Bestrafung des Verbrechens sein. Der mosaische Rechtsstaat zeigt aber das ganze Gegentheil: das Recht ist dem Menschen übergeben, er allein soll es überwachen und vollstrecken. DM diese Gesetze sind die dem Menschen zum Bewußtsein gebrachten, in ihm verborgen liegenden Rechtsideen, die natürliche Entwickelung des Nechtsgefühls, zu der ihm durch diese Gesetze verholfen wird und die nun sein Eigenthum werden; daher keine Intervention der Gottheit; sowohl Entdeckung als Bestrafung verbleibt im Gebiete des Menschen*). Diese Vernunftgemäßheit des Rechts, das nicht durch einen willkürlichen, sondern durch den höchsten im Inbegriff des'Rechts bedingten Willen gesetzt ist, schlägt auch auf einem andern dem Vorhergehenden verwandten Gebiete durch. Der mos. Rechtsstaat kennt keine Exemtion, vor dem Gesetze findet keine Ausnähme statt. In vielen Gesetzgebungen des Alterthums, sowie in den Gesetzen des Mittelalters, deren Spuren fich noch tief bis in die letzten Jahrhunderte in der Leibeigenschaft fortzogen und in manchem Lande noch heute lebendig sind, galt vor dem Gesetze der Unterschied des Standes: das Verhältniß des Freien zum Unfreien verschaffte eine gewisse Immunität, und vorzüglich genoß hier der Priesterstand eine Art Bevorrechtung, die in der in manchen Ländern noch nicht zum völligen Abschlüsse gekommenen Beanspruchung geistlicher/Gerichte einen bis zu uns stark herübertönenden Nachfall findet. Im mos. Rechte ist der *) Man hat die Probe des bittern Wassers bei der des Ehebruchs verdächtigen Frau (Num. c. 5) als eine Ordalie ansehen wollen; es wurde aber hierbei der Begriff der Ordalie ganz verkannt. Die Ordalie ist ein von der Gottheit dem menschlichen Richter gegebenes Anzeichen zur Bestrafung der Schuld; er begründet auf die Ordalie seinen Verdammungsspruch und läßt an dem aus ihr nicht unverletzt Hervorgegangenen die Strafe vollziehen. Der menschliche Richter knüpft also an das göttliche Gericht an, nimmt dessen Ausspruch zur Unterlage seines Strafurtheils. Bei der gedachten Probe des bittern Wassers hingegen tritt für den Richter Recht und Verpflichtung zur Bestrafung nicht ein; die durch Zeugen überführte Ehebrecherin wird im mos. Rechte mitdem Tode bestraft, der durch jene Probe manifestirte Ehebruch aber wird von dem menschlichen Richter nicht geahndet, die Frau erleidet keine weltliche Strafe: die Bestrafung reducirt sich blos auf den in der Schrift bezeichnten, von oben verhängten schlimmen Erfolg. Mehreres über die hier und weiter berührten Punkte vgl. meine Schrift ״Der gerichtliche Beweis nach mosaisch-talmudischem Rechte", Einleitung.

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