Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 4 (1855)
- Issue
- Heft 11
- Article
- Rede am Geburtsfeste Sr. Majestät, des Königs Friedrich Wilhelm IV. 15. October 1855
- Date
- 1855-01-01
- Page
- Seite 405 (sequence 5)
- Language
- German
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405 Sr. Majestät des Königs Friedrich Wilhelm IV. sassung gibt nach den verschiedenen im Staate sich begegnenden Kreisen, der Person, der Familie, der Gesellschaft, hierüber Aufschluß. Stellen wir jedoch vorerst eine Wahrnehmung obenan, die, den Begriff der Theokratie völlig aufhebt: eine göttliche Manifestation zur Auffindung des Rechts oder Unrechts tritt in der mosaischen Rechtsverfassung nirgends hervor. Der Staat, der die Gottheit das Urtheil fällen, läßt, von ihr durch ein s. g. Gottesgericht über eine begangene That Auskunft erwartet und hiervon Bestrafung der Schuld und Anerkennung der Unschuld abhängig, macht, ist seinem innersten Grundzuge nach theokraiisch: das Recht tritt aus dem Kreise menschlicher Berechnung und Folgerung heraus und verbleibt in unmittelbarem Contact mit der Gottheit. Die Probe des glühenden Eisens kennt schon das griechische Alterthum; der Menu, der Gesetzgeber der Hindu, läßt durch die Wasserprobe die Wahrhaftigkeit der Zeugenaussage an den Tag kommen: und wem sind die Ordalien des Mittelalters unbekannt, dem die Feuerprobe, der geweihte Bissen, die Berührung der Leiche, sogar der Zweikampf als Gottesgericht galten? Bedürfte es eines Beweises für die wahrhaft mit Schrecken erfüllende Rohheit und Geistesfinsterniß dieses Zeitalters, die sich natürlich auch auf das Religionsgebiet ergoß, oder — wie man mit Schmerz gestehen muß — vielmehr von hier, wo sie gepflegt und absichtlich gefördert wurde, ihren Ausgangspunkt nach anderen Gebieten nahm, so würde ihn der Widerspruch des Gottesgerichts des Mittelalters mit seiner Gesetzgebung in überraschender Wesse darlegen. Der Auf- und Fortbau dieser Gesetzgebung wurde seinem Ursprünge und Ausführung nach als menschliches Werk anerkannt; Gewohnheitsrechte bildeten die Unterlage und sie wurden, wie geschichtlich nachgewiesen wird, von aus dem Volke erwählten Männern zu einem Ganzen verbunden: und bei dem Urtheile nach diesen menschlichen Gesetzen soll die Gottheit entscheiden! — Hingegen wäre nach dem dem mosaischen Rechtsstaate untergeschobenen Begriffe der Theokratie das Hervortreten der Ordalien in diesem Rechtsstaate ganz begründet, und es stehet sogar ihr Vermißtwerden mit dem theokratischen Staate in innerm Widerspruch. Die Gesetze sind von einem unsichtbaren allgegenwärtigen Gesetzgeber ausgegangen, der sie überwacht und nach ihnen den Staat leitet und regiert: in Fällen also, wo der Richter nicht zur Entdeckung eines verübten Verbrechens